Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

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I. Allgemeine Regelungen

1. Definitionen

1.1.

„App“ ist eine Anwendung, die auf der Plattformsoftware betrieben wird und die entweder von Softwarehelden oder einem Dritten stammt oder vom Lizenznehmer selbst entwickelt wurde. Die Nutzung einer App ist ohne die Plattformsoftware nicht möglich.

1.2.

„Connection“ bezeichnet eine Verbindung der Plattformsoftware mit Datenquellen wie z.B.Datenbanken.

1.3.

„Definition Of Done (DoD)“ ist eine Liste von Akzeptanzkriterien bzgl. der jeweiligen User Story im Sprint. Das Entwicklungs-Team vereinbart zusammen mit dem Product Owner auf Basis von dessen Anforderungen die Liste von Akzeptanz kriterien. Die DoD legt für den Product Owner die Kriterien für die Abnahme der Entwicklungsergebnisse fest.

1.4.

Dokumentation“ beinhaltet die Benutzerdokumentation, Betriebs- und Installationsbeschreibung,sowie Entwickler-Dokumentation inklusive Schnittstellenbeschreibungen.

1.5.

„Entwicklungs-Team“ ist ein für Softwarehelden tätiges Team aus einem oder mehreren Individualsoftware-Entwicklern, dass die Individualsoftware entwickelt.

1.6.

„Hotfix“ ist eine Behebung eines Mangels und/oder einer Störung der Plattformsoftware (üblicherweise verbunden mit einer Änderung der letzten Stelle der Versionsnummer, zum Beispiel von Version 4.1.3 zu 4.1.4)

1.7.

„Kunden-Materialien“ sind vom Kunden zur Erbringung von Leistungen an Softwarehelden übermittelte oder anderweitig bereitgestellte Informationen, Unterlagen, Bilder, Modelle oder geeignete digitale Daten und/oder sonstige Inhalte und/oder Arbeitsunterlagen des Kunden.

1.8.

„Leistungsbeschreibung“ sind alle von Softwarehelden bereitgestellten Dokumente und Materialien, die die Plattformsoftware und die von Softwarehelden bereitgestellten Apps beschreiben, insbesondere Release Notes, auf der Webseite von Software

1.9.

„Lizenz“ ist der dem Kunden von Softwarehelden gemäß den Abschnitten II, III oder VII dieser AVB eingeräumte vertragsgemäße Nutzungsumfang an der Plattformsoftware und/oder einer odermehreren Apps und/oder an Individualsoftware. Für die Nutzung jeder App von Softwarehelden benötigt der Kunde User-Lizenzen, in dem Umfang wie User auf die jeweilige App zugreifen. Die Nutzung einer App beginnt, sobald im Backend über die Plattformsoftware eine Anfrage nach Daten eingeht, die von der betreffenden App bereitgestellt werden. Der jeweilige Umfang der eingeräumten Lizenz ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder ausdrücklich erteilten Lizenz.

1.10.

„Mandantenlizenz“ ist eine zusätzliche von Softwarehelden eingeräumte Lizenz, die einem Dritten, der nicht der Kunde ist, ohne eigene Serverlizenz gestattet, die vom Kunden lizenzierte Plattformsoftware mit dessen Zustimmung für eigene Zwecke des Dritten als Lizenznehmer zunutzen. Die Mandantenlizenz setzt stets eine Lizenz des Kunden voraus und ist von deren Bestand abhängig. Der Dritte benötigt neben der Mandantenlizenz seinerseits eine eigene User Lizenz für die Plattformsoftware und die jeweiligen Apps von Softwarehelden, im Umfang wie User für den Dritten hierauf jeweils zugreifen. Soweit der Dritte über eine Mandantenlizenz für denjeweiligen Vertragsgegenstand verfügt, ist er im Hinblick auf eingeräumte Nutzungsrechte nicht Dritter im Sinne dieser AVB.

1.11.

„Major Update“ ist ein nicht mehr abwärtskompatibles Update zur Bündelung tiefgreifender Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und/oder mehr als geringfügiger funktionaler Verbesserungen und/oder Anpassungen der Vertragssoftware in einer einzigen Lieferung (üblicherweise verbunden mit einer Änderung der ersten Stelle der Versionsnummer, zum Beispiel von Version 4.1.3. zu 5.0.0).

1.12.

„Minor Update“ ist eine Bündelung von Mängelbehebungen, Störungsbeseitigungen, funktionaler Verbesserungen und/oder sonstiger Anpassungen der Vertragssoftware in einer einzigen Lieferung (üblicherweise verbunden mit einer Änderung der mittleren Stelle der Versionsnummer, zum Beispiel von Version 4.1.3 zu 4.2.0).

1.13.

„Objektcode“ ist das Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes einer Software.

1.14.

„Plattformsoftware“ ist die Software Cluu, gleich in welcher Edition, einschließlich sämtlicher Module, Schnittstellen, Funktionalitäten und Tools, mit Ausnahme der Apps.

1.15.

„Product Owner“ ist ein Mitarbeiter des Kunden. Der Product Owner hat die Aufgabe, die für das Projekt relevanten User Storys zu spezifizieren und für die Abarbeitung durch das EntwicklungsTeam vorzubereiten. Das Sprint Backlog wird durch den Product Owner gepflegt. Der Product Owner vertritt die Interessen des Kunden gegenüber dem Entwicklungs-Team und ist ausreichend qualifiziert sowie durch den Kunden ausreichend informiert, um seiner Funktion nachzukommen. Zudem steht er bei Klärungsbedarf und für Rückfragen dem Entwicklungs-Team während des Sprints zur Verfügung und wird Fragen stets zeitnah beantworten. Der Product Owner ist vom Kunden ausreichend bevollmächtigt, seiner Funktion nachzukommen und gegenüber Softwarehelden verbindlich Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

1.16.

„Quellcode“ ist der Code einer Software in der Fassung der Programmiersprache.

1.17.

„Sprint“ ist ein zeitlich definierter Entwicklungsabschnitt mit dem Ziel, die im Sprint Planning ausdem Sprint Backlog gezogenen User Storys, die als Sprintumfang definiert wurden, soweit möglich umzusetzen. Die Dauer eines Sprints beträgt in der Regel zwei Wochen. Ein Sprint beginnt mit einem Sprint Planning und endet mit dem Sprint Review. Während eines Sprintserfolgen keine Änderungen der im Sprintumfang enthaltenen User Storys. Ein Sprint endet mit Ablauf des hierfür geplanten Zeitraums. Im Rahmen eines Sprints stimmen sich die Mitgliederdes Entwicklungs-Teams in regelmäßigen Treffen oder mittels elektronischer Kommunikationlaufend sowohl untereinander als auch mit dem Product Owner ab.

1.18.

„Sprint Backlog“ enthält alle User Storys des Kunden, die dieser Softwarehelden zur Verfügung gestellt hat. Die User Storys werden im Sprint Backlog priorisiert. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die User Storys nach ihrer Priorität in den Sprintumfang übernommen.

1.19.

„Sprint Planning“ ist das Treffen, in dem das Entwicklungs-Team den Sprintumfang für den jeweiligen Sprint festlegt. Grundlage bildet hier das durch den Product Owner im Vorfeld priorisierte Sprint Backlog und die durch das Entwicklungs-Team mit Story Points geschätzten User Storys. Ein Sprint Planning wird zu Beginn jedes Sprints durchgeführt.

1.20.

„Sprintumfang“ ist die Sammlung der User Storys, die in einem Sprint bearbeitet werden sollen. Der Sprintumfang kann im Laufe des Sprints durch weitere User Storys im Sprint Backlog ergänzt werden, sofern im Sprint noch zeitliche Kapazitäten des Entwicklungs-Teams verfügbar sind.

1.21.

„Softwarehelden“ ist die Softwarehelden GmbH, Eichwiesenring 9, 70567 Stuttgart.

1.22.

„Story Points“ sind eine Aufwandseinheit der agilen Entwicklung. Story Points geben den geschätzten Aufwand für die Entwicklung der jeweiligen User Storys, d. h. die entwicklungstechnische Umsetzung, wieder. Hierbei entspricht ein Story Point in etwa dem Leistungsäquivalent eines Personentags eines durchschnittlichen Entwicklers. Der Preis für einen Story Point wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart.

1.23.

„Ticketing-System“ ist die von den Parteien verwendete Lösung zur Koordination der Zusammenarbeit von Softwarehelden mit dem Kunden und zum Projektmanagement. DasTicketing-System wird insbesondere dazu eingesetzt, um Leistungen gemäß Abschnitt VII dieser AVB zu erbringen und zu dokumentieren.

1.24.

„User-Lizenz“ ist eine Lizenz, die dem Kunden das Recht einräumt, einen für ihn tätigen User auf die Plattformsoftware und/oder die jeweilige App zugreifen zu lassen. User-Lizenzen können entweder als Concurrent User-Lizenzen, die den nicht-gleichzeitigen Zugriff einer unbestimmtenZahl unbenannter Usern erlauben, oder als Named User-Lizenzen, die jeweils für einen namentlich benannten User den Zugriff erlauben, erteilt werden. Die Concurrent User-Lizenz wird für andere Nutzer wieder freigegeben, wenn der User sich aktiv abmeldet oder mangels Abmeldung eine Stunde nach dem letzten Nutzungszeitpunkt. Eine Named User-Lizenz kann erst nach Ablaufeiner Mindestnutzungsdauer von drei Monaten an einen anderen User übertragen werden.

1.25.

„User“ ist ein Nutzer der Plattformsoftware und/oder einer App.

1.26.

„User Story“ ist eine in Alltagssprache formulierte Beschreibung einer Funktionalität aus Sicht der relevanten Zielgruppe. Sie enthält eine Beschreibung eines Szenarios oder Vorgangs hinsichtlichdes jeweiligen Inhalts oder der jeweiligen Funktionalität der Entwicklungsergebnisse. Der Kunde stellt Softwarehelden seine User Storys zur Verfügung. Diese werden durch den Product Owner in das Sprint Backlog einsortiert. User Storys enthalten die Vorgaben für die Erstellung der Entwicklungsergebnisse durch Softwarehelden.

1.27.

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die mit einer Partei im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

1.28.

„AVB“ sind diese Allgemeinen AVB in ihrer Gesamtheit, die aus den in den Abschnitten I-IX.1 festgelegten Regelungen bestehen.

2. Geltungsbereich

2.1.

Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden in Bezug auf die inAbschnitten II bis IX geregelten Vertragsgegenstände. Diese AVB sind insoweit abschließend. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wie z.B. Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen AVB abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten, es sei denn, Softwarehelden hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

2.2.

Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtsoder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

2.3.

Im Rahmen von laufenden Geschäftsverbindungen gelten diese AVB auch für alle Folgegeschäfte mit dem Kunden, ohne dass Softwarehelden jeweils auf ihre Geltung erneut hinweisen muss

2.4.

Diese AVB gelten auch dann, wenn Softwarehelden in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen für den Kunden vorbehaltlos erbringt.

3. Aufbau dieser AVB

3.1.

Die AVB bestehen aus mehreren Abschnitten. Sie setzen sich zusammen aus den in diesem Abschnitt I festgelegten, von der Art der Leistung unabhängigen Allgemeinen Regelungen und den jeweils für die verschiedenen Leistungen von Softwarehelden geltenden Abschnitte II – IX, welche die Allgemeinen Regelungen jeweils ergänzen. Welche der Regelungen der Abschnitte II –IX zur Anwendung kommen, hängt davon ab, welche Leistungen bzw. Produkte von Softwarehelden bezogen werden:

3.1.1.

Abschnitt II gilt für den Kauf der Plattformsoftware und/oder von Apps von Softwarehelden;

3.1.2.

Abschnitt III gilt für die Miete der Plattformsoftware oder von Apps;

3.1.3.

Abschnitt IV gilt für Hosting;

3.1.4.

Abschnitt V gilt für den Betrieb durch Softwarehelden;

3.1.5.

Abschnitt VI gilt für die Wartung der Plattformsoftware oder Apps durch Softwarehelden;

3.1.6.

Abschnitt VII gilt für die Entwicklung und Anpassung von Software durch Softwarehelden für den Kunden;

3.1.7.

Abschnitt VIII gilt für Consulting-Leistungen durch Softwarehelden für Kunden

3.1.8.

Abschnitt IX enthält Besondere Bedingungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz.

3.2.

Die Allgemeinen Regelungen gelten – unabhängig davon, ob besonders darauf hingewiesen wir doder nicht – für alle Verträge, für die diese AVB zur Anwendung kommen.

3.2.1.

Die speziellen Regelungen der Abschnitte II bis IX ergänzen die Allgemeinen Regelungen undgehen bei Konflikten den Allgemeinen Regelungen vor.

3.2.2.

Sollten spezielle Regelungen der Abschnitte II bis IX aus irgendeinem Grund unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Anwendung der Allgemeinen Regelungen unberührt.

3.2.3.

Die Leistungsumfang beim Einsatz von künstlicher Intelligenz

3.3

Diese besonderen Bedingungen gelten, wenn künstliche Intelligenz als Teil der Leistungen, die Softwarehelden für Kunden erbringt, als in Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente eingesetzt wird.

3.4.

Der Umfang der Nutzung künstlicher Intelligenz ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

4. Einsatz von Infrastruktur in Rechenzentren Dritter

4.1.

Softwarehelden wird in den meisten Fällen von Drittanbietern in deren Rechenzentren bereitgestellte Lösungen einbinden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz als in der Plattformsoftware und/oder Apps zu ermöglichen.

4.2.

Soweit in der Auftragsbetätigung darauf verwiesen wird, dass ein Drittanbieter für die Nutzung künstlicher Intelligenz eingebunden wird, richtet sich der Leistungsumfang der Nutzung künstlicher Intelligenz nach den Nutzungsbedingungen des Anbieters solcher Lösungen.

4.3.

Bei Konflikten zwischen den Bedingungen eines Drittanbieters und diesen AVB, insbesondere den Ziffern IX.4, IX.5 und IX.6 dieser AVB, gehen die Regelungen dieser AVB vor.

5. Verfügbarkeit

5.1.

Die Lösungen, die für die Nutzung künstlicher Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebunden werden, werden möglicherweise auf einer anderen Infrastruktur bereitgestellt als die für die Plattformsoftware und/oder Apps genutzte Infrastruktur bereitgestellt. Die Verfügbarkeit kann sich daher von der Verfügbarkeit der Plattformsoftware und/oder Apps als solche unterscheiden.

5.2.

Für die Verfügbarkeit der Lösungen, die für die Nutzung künstlicher Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebunden werden, gilt Ziffer IV.3 entsprechend.

6. Rechte an den Arbeitsergebnissen

6.1.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lösungen Arbeitsergebnisse produzieren, an denen geistiges Eigentum entstehen oder erworben werden kann. Insbesondere bei allen Arten geistigen Eigentums, die eine schöpferische oder erfinderische Leistung voraussetzen, spricht die rein maschinelle Verarbeitung durch künstliche Intelligenz dagegen, dass solche Voraussetzungen erfüllt werden können.

6.2.

Softwarehelden stellt dem Kunden alle Arbeitsergebnisse, die das Ergebnis der Nutzung künstlicher Intelligenz durch den Kunden als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente sind, exklusiv zur Nutzung zur Verfügung und macht an solchen Arbeitsergebnissen keinerlei eigene Rechte geltend. Gleichzeitig übernimmt Softwarehelden aber keinerlei Gewährleistung dafür, dass der Kunde (i) durch die Überlassung solcher Arbeitsergebnisse Inhaber von Rechten an diesen Arbeitsergebnissen wird, und (ii) soweit der Kunde überhaupt Inhaber von Rechten an diesen Arbeitsergebnissen wird, dass solche Rechte gegenüber Dritten Bestand hätten oder durchsetzbar wären.

7. Mögliche Verletzungen von Rechten Dritter

7.1.

Indem der Kunde Softwarehelden beauftragt, von Drittanbietern bereitgestellte Lösungen in die Plattformsoftware und/oder Apps einzubinden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen, erklärt sich der Kunde gleichzeitig damit einverstanden, dass die durch den Kunden mit der Plattformsoftware und/oder den Apps verarbeiteten Kunden-Materialien zu diesem Zweck an einen oder mehrere Drittanbieter übertragen werden. Softwarehelden stehen über die Informationen hinaus, die in den Nutzungsbedingungen der Drittanbieter genannt sind, so wie die allgemein verfügbaren Informationen über die Arbeitsweise künstlicher Intelligenz hinaus keine weiteren Informationen darüber zur Verfügung, wie die Drittanbieter die Daten und Informationen des Kunden verarbeiten, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen.

7.2.

Die Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, setzt voraus, dass zum Aufbau dieser Algorithmen und Sprachmodelle bereits vorhandene Materialien (zum Beispiel Texte, Abbildungen, Fotos, Videoaufnahmen etc.) verarbeitet worden sind (sogenanntes „Training“) oder bei einer vorhandenen Online-Anbindung dieser Algorithmen und Sprachmodelle solche bereits vorhandenen Materialien auch weiterhin laufend für diesen Zweck verarbeitet werden. An solchen bereits vorhandenen Materialien können Rechte Dritter bestehen, insbesondere Urheberrechte. Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsergebnisse auch Bestandteile enthalten, durch deren Verwendung Rechte Dritter verletzt werden könnten.

7.3.

Softwarehelden übernimmt daher ausdrücklich keinerlei Gewährleistung dafür, dass die Nutzung künstlicher Intelligenz im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften steht, und insbesondere nicht gegen Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt.

8. Inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsergebnisse

8.1.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann es dazu kommen, dass diese Lösungen Ergebnisse produzieren, die sachlich nicht richtig sind. Die Ergebnisse können möglicherweise auch nicht im Einklang mit der Realität und den zur Verarbeitung bereitgestellten Daten und Informationen stehen (sogenanntes „halluzinieren“).

8.2.

Softwarehelden übernimmt deshalb keinerlei Gewährleistung dafür, dass sie durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz erzeugten Arbeitsergebnisse sachlich richtig sind.

9. Nutzungsumfang und Nutzungsrechte

9.1.

Um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder in Apps einzubinden, entwickelt Softwarehelden entsprechende Anpassungen zur Ansteuerung dieser Lösungen (sogenannte „Prompts“), die die Anfragen zur Verarbeitung durch künstliche Intelligenz so vorbereiten, dass die Systeme grundsätzlich in der Lage sind, entsprechende Ergebnisse zu liefern.

9.2.

Um eine erleichterte Nutzung durch den Kunden zu ermöglichen, entwickelt Softwarehelden benutzerfreundliche Anpassungen, die die Ansteuerung innerhalb der Plattform Software und/oder der Apps erleichtern (sogenannte „Assistenten").

9.3.

Sowohl Prompts als auch Assistenten werden als in die Plattformsoftware und/oder die Apps eingebundene Komponenten bereitgestellt. Je nachdem, ob der Kunde die Plattformsoftware und/oder die Apps kauft oder mietet, gelten für den Nutzungsumfang und die Einräumung der Nutzungsrechte die Ziffern II.2 oder III.2 entsprechend.

10. Freistellung von Softwarehelden durch den Kunden

10.1.

Indem der Kunde Softwarehelden beauftragt, die Plattformsoftware und/oder Apps einschließlich der Einbindung von Drittanbietern bereitgestellter Lösungen bereitzustellen, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen, erklärt sich der Kunde gleichzeitig damit einverstanden, dass die durch den Kunden mit der Plattformsoftware und/oder den Apps verarbeiteten Kunden-Materialien zu diesem Zweck an einen oder mehrere Drittanbieter übertragen werden.

10.2.

Softwarehelden stehen über die Informationen hinaus, die in den Nutzungsbedingungen der Drittanbieter genannt sind, so wie die allgemein verfügbaren Informationen über die Arbeitsweise künstlicher Intelligenz hinaus keine weiteren Informationen darüber zur Verfügung, wie die Drittanbieter die Daten und Informationen des Kunden verarbeiten, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen.

10.3.

Softwarehelden hat keinen Überblick darüber und keine Pflicht zur Prüfung, welche Rechte Dritter an Kunden-Materialien bestehen, die der Kunde unter Nutzung künstlicher Intelligenz als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente verarbeitet, und inwieweit der Kunde dazu berechtigt ist, die Kunden-Materialien auf diese Weise zu verarbeiten.

10.3.1.

Es obliegt daher alleine dem Kunden, nur solche Kunden-Materialien unter Nutzung künstlicher Intelligenz als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente mit der Plattformsoftware und/oder den Apps zu verarbeiten, an denen der Kunde über ausreichende Rechte für eine solche Verarbeitung verfügt.

10.3.2.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann Softwarehelden dem Kunden auch keine Auskunft darüber erteilen, wie genau Kunden-Materialien durch solche Lösungen verarbeitet werden. Insbesondere ist Softwarehelden nicht bekannt, ob und in welchem Ausmaß Kunden-Materialien durch solche Lösungen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben oder auf andere urheberrechtlich einschlägige Weise verwertet werden oder ob die Verarbeitung gegen Datenschutzrecht und/oder gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt.

10.4.

Softwarehelden haftet gemäß den Regelungen dieser AVB dafür, dass von Drittanbietern bereitgestellte Lösungen in die Plattformsoftware und/oder Apps technisch einwandfrei eingebunden werden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen oder auszuschließen. Der Kunde stellt Softwarehelden darüber hinaus von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der zur Nutzung künstlicher Intelligenz durch den Kunden von Drittanbietern bereitgestellter Lösungen als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente zur Verarbeitung der Kunden-Materialien gegen Softwarehelden geltend gemacht werden.

10.4.1

Die gesetzlich vorgesehene Haftung des Kunden, auch gegenüber Softwarehelden, bleibt unberührt. geht wiederum den Allgemeinen Regelungen und den Regelungen der übrigen Abschnitte vor.

10.5.

Die gesetzliche Haftung des Kunden, auch gegenüber Softwarehelden, bleibt unberührt.

10.5.1.

Die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO hat wiederum Vorrang vor den Allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen der anderen Abschnitte.

11. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

11.1.

Für Inhalt, Umfang und Grenzen des Vertrages ist die jeweilige Auftragsbestätigung von Softwarehelden maßgeblich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, ist das vom Kunden angenommene Angebot von Softwarehelden maßgeblich und tritt an die Stelle der Auftragsbestätigung.

11.2.

Soweit in einem Angebot nichts anderes vermerkt ist, gelten von Softwarehelden erstellte Angebote immer als freibleibend und unverbindlich, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und/oder eine konkrete Annahmefrist beinhalten. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn dem Kunden eine mit der Bestellung übereinstimmende Auftragsbestätigung von Softwarehelden in Textform zugeht oder er eine von seiner Bestellung abweichende Auftragsbestätigung von Softwarehelden annimmt, spätestens jedoch, wenn Softwarehelden mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis des Kunden mit der Ausführung der bestellten Leistungen beginnt.

11.3.

Falls durch Softwarehelden zu erbringende Leistungen unterschiedlicher Art Bestandteil eines Angebots sind, werden für die unterschiedlichen Leistungen im Zweifel mehrere einzelne Verträge jeweils auf Grundlage der entsprechenden in den gemäß Ziffer I.3.1 aufgezählten Abschnitten dieser AVB festgelegten Regelungen abgeschlossen.

11.4.

Die Übernahme von Garantien durch Softwarehelden bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer eindeutigen Regelung durch eine von der Geschäftsführung von Softwarehelden bestätigten Individualvereinbarung in Schriftform.

11.5.

Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gilt das, was für den Empfänger erkennbar ohne den Schreib- oder Rechenfehler gemeint war.

11.6.

Nur wenn die Parteien den Anlass und/oder der Zweck eines unter Einbeziehung dieser AVB geschlossenen Vertrages explizit als Vertragsgrundlage vereinbart haben, kann der Kunde mit dem Wegfall oder der ganzen oder teilweisen Änderung von Anlass und/oder Zweck einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen eines solchen Vertrages beanspruchen oder einen solchen Vertrag kündigen.

12. Modalitäten der Erbringung von Leistungen

12.1.

Ändern sich nach Vertragsschluss Gesetze oder Vorschriften, die sich auf den vertraglichen Leistungsumfang und/oder die Ausführung von Leistungen auswirken, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Vertragsanpassung (ggf. inkl. einer Anpassung der Vergütung) bemühen.

12.2.

Sofern nicht abweichend geregelt, erbringt Softwarehelden sämtliche Leistungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr MEZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Softwarehelden).

12.3.

Softwarehelden kann zur Leistungserbringung nicht nur eigene Arbeitnehmer, sondern auch Verbundene Unternehmen, selbständige Subunternehmer und/oder Freelancer (im Folgenden einheitlich „Subunternehmer“ genannt) einsetzen, wobei Softwarehelden gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem Einsatz eines Subunternehmers nur bei Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes widersprechen. Die datenschutzrechtlichen Pflichten bleiben unberührt.

12.4.

Die Mitarbeiter von Softwarehelden sind zu keinem Zeitpunkt in die Betriebs- und Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert und daher nicht den Weisungen des Kunden unterworfen. Eine namentliche Benennung von Mitarbeitern erfolgt nach dem jeweils aktuellen Kenntnis- und Planungsstand. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird Softwarehelden auf eine vergleichbare Qualifikation achten.

13. Störungsmeldungen

13.1.

Meldungen des Kunden über (i) Mängel der Plattformsoftware und/oder der Apps bei Kauf der Plattformsoftware und/oder von Apps von Softwarehelden gemäß Abschnitt II oder Miete der Plattformsoftware oder von Apps gemäß Abschnitt III, oder (ii) Fehlfunktionen und/oder Ausfällen bei Betrieb durch Softwarehelden gemäß Abschnitt V oder bei Hosting gemäß Abschnitt IV nimmt Softwarehelden über das Ticketing-System oder per E-Mail entgegen.

13.2.

Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im Sinne der Ziffer I.12.2 oder über andere Kommunikationswege nimmt Softwarehelden Meldungen des Kunden nur nach vorheriger gesonderter Vereinbarung entgegen.

13.2.1.

Für solche gesonderten Vereinbarungen gelten die von Softwarehelden in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen.

13.2.2.

Sind bestimmte Reaktionszeiten ausdrücklich vereinbart, wird Softwarehelden innerhalb dieser auf die Meldung des Kunden reagieren. Eine Beseitigung von Störungen innerhalb der Reaktionszeit ist dadurch nicht geschuldet.

13.2.3.

Die Leistungen gemäß solchen gesonderten Vereinbarungen werden als Consulting-Leistungen durch Softwarehelden für Kunden gemäß Abschnitt VIII erbracht.

13.3.

Beziehen sich Meldungen des Kunden nach Ziffer I.13.1 nicht auf Mängel der Plattformsoftware und/oder Apps von Softwarehelden, sondern auf andere Fragen des Kunden, werden Leistungen zu deren Beantwortung als Consulting-Leistungen durch Softwarehelden für Kunden gemäß Abschnitt VIII erbracht.13.1

14. Preise und Zahlungsbedingungen

14.1.

Von Softwarehelden ohne ausdrücklichen Umsatzsteuerausweis oder -zusatz angebotene und/oder genannte Preise sind Nettopreise (ohne Umsatzsteuer). Diese Nettopreise erhöhen sich automatisch im Umfang der von Softwarehelden gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

14.2.

Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, gelten die von Softwarehelden angegebenen Preise ausschließlich eventueller Verpackungs- und Transportkosten. Bei Bereitstellung von Leistungen zum Abruf über ein Computernetz trägt Softwarehelden die Kosten dafür, die Leistungen abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.

14.3.

Reisekosten (Bahn 2. Klasse & Taxifahrten oder PKW 0,50 €/km) und notwendige Hotelübernachtungen werden nach tatsächlichem Anfall gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten und werden als solche in Rechnung gestellt.

14.4.

Rechnungen sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto muss im Voraus ausdrücklich vereinbart werden.

14.5.

Zahlungen für Leistungen von Softwarehelden, die für bestimmte Zeiträume abgerechnet werden (zum Beispiel monatliche Zahlungsweise), sind vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums im Voraus fällig.

14.6.

Bei Zahlungsverzug kann Softwarehelden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB berechnen.

14.7.

Ist der Kunde mit der Bezahlung von Leistungen von Softwarehelden mehr als dreißig (30) Tage im Verzug, ist Softwarehelden berechtigt, die Erbringung der betreffenden Leistungen ohne weitere Ankündigung auszusetzen, bis die Vergütung zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen und sonstiger Verzugskosten bzw. -schäden vollständig bezahlt wurde.

14.8.

Softwarehelden ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden jeweils mit der ältesten Forderung zu verrechnen.

14.9.

Softwarehelden ist berechtigt, bei Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, insbesondere bei Verträgen gemäß den Abschnitten III, IV und VI, die vereinbarten Preise für die Leistungen von Softwarehelden zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen.

14.9.1.

Softwarehelden wird diese Preiserhöhungen dem Kunden in Textform bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat.

14.9.2.

Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 10% des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für die betroffene Leistung von Softwarehelden im Ganzen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die bisherigen Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird Softwarehelden den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.

14.9.3.

Eine Erhöhung der Preise innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.

14.10.

Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird Softwarehelden eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erstmals nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist Softwarehelden berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Kommt der Kunde einem solchen Verlangen auch nach einer Mahnung durch Softwarehelden nicht innerhalb einer von Softwarehelden gesetzten angemessenen Frist nach, so ist Softwarehelden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht von Softwarehelden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

15. Beschränkung der Haftung von Softwarehelden

15.1.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Softwarehelden nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

15.2.

Regelungen zur Haftungsbeschränkung in diesen AVB gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder gemäß Art. 82 DSGVO, bei Rückgriffsansprüchen des Kunden gemäß § 327u BGB sowie bei Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

15.3.

Ab dem 12.09.2027 gelten Regelungen zur Haftungsbeschränkung in diesen AVB zudem nicht, wenn und soweit dadurch ein Rechtsbehelf des Kunden im Sinne von Art. 13 Abs. 4 b) Data-Act ausgeschlossen wird, der dem Kunden bei Nichterfüllung von Vertragspflichten zur Verfügung steht und/oder die Haftung von Softwarehelden bei Verletzung einer der in Art. 13 Abs. 4 b) Data-Act in Bezug genommenen Pflichten ausgeschlossen wird und/oder Rechtsmittel des Kunden und/oder die Haftung von Softwarehelden bei einer Verletzung von Vertragspflichten unangemessen beschränkt werden.

15.4.

Die Haftung von Softwarehelden für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Kunden eingetreten wäre, es sei denn Softwarehelden hat den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

15.5.

Der Kunde ist gemäß Ziffer I.22.2 verpflichtet, seine in der Plattformsoftware oder Apps gespeicherten oder mit diesen erzeugten Anwendungsdaten zu sichern. Bei einem von Softwarehelden zu vertretendem Datenverlust haftet Softwarehelden nur in Höhe des bei Vorhandensein von elektronischen Sicherungskopien erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von Softwarehelden zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

15.6.

Vertragliche Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Softwarehelden, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

15.7.

Soweit die Schadensersatzhaftung von Softwarehelden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Softwarehelden.

15.8.

Softwarehelden haftet nicht dafür, ob der Kunde die Leistungen von Softwarehelden dauerhaft in einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg umsetzen kann.

16. Höhere Gewalt, Unmöglichkeit und Rücktrittsrecht

16.1.

Wird Softwarehelden durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das Softwarehelden auch bei Beachtung der Softwarehelden zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichem Eingreifen, Arbeitskampf, Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, für die das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt hat, oder sonstigen Fällen höherer Gewalt (im Folgenden „Höhere Gewalt“), an der Erbringung einer Leistung gehindert, verlängert sich die Frist zur Erbringung dieser Leistung ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes.

16.1.1.

Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Subunternehmer oder Vorlieferanten von Softwarehelden und/oder während des Lieferverzugs von Softwarehelden eintreten.

16.1.2.

Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle anderen Umstände gleich, die nicht von Softwarehelden zu vertreten sind und welche die Erfüllung der Vertragspflichten von Softwarehelden unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

16.1.3.

Softwarehelden wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Durchführung der Vertragspflichten für Softwarehelden unmöglich oder unzumutbar erschwert, oder verzögert sich die Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag in wesentlichen Teilen um einen Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt. Wird die Leistung von Softwarehelden für den Kunden aufgrund der Verzögerung nutzlos, so ist Kunden auch aus diesem Grund zum Rücktritt berechtigt. Auf Verlangen des Kunden hat Softwarehelden zu erklären, ob Softwarehelden zurücktreten oder innerhalb einer von Softwarehelden zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird.

16.2.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Spätlieferung aufgrund von Höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

16.3.

Softwarehelden ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sich nach Abschluss des Vertrags herausstellt, dass Softwarehelden die Durchführung der Vertragspflichten aus Gründen, die Softwarehelden nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Hat auch der Kunde die Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwernis nicht zu vertreten, wird Softwarehelden den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von der Unmöglichkeit bzw. unzumutbaren Erschwernis informieren und dem Kunden geleistete Auslagen, insbesondere Anzahlungen, nebst 5% Zinsen p.a. unverzüglich erstatten. Weitergehende Schadensersatz- und/oder Zahlungsansprüche des Kunden wegen einer von Softwarehelden nicht zu vertretenden Unmöglichkeit oder unzumutbarer Erschwernis der Durchführung der Vertragspflichten sind ausgeschlossen.

17. Leistungsort sowie allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

17.1.

Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Plattformsoftware bzw. der Leistungen von Softwarehelden informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen muss er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Softwarehelden bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

17.2.

Leistungen werden durch Softwarehelden grundsätzlich nur online über das Internet oder in den Geschäftsräumen von Softwarehelden erbracht. Nur nach vorheriger separater Vereinbarung und/oder soweit erforderlich werden Leistungen auch in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht. Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung am Ort des Kunden besteht darüber hinaus nicht. Soweit keine Tätigkeiten in den Geschäftsräumen des Kunden erforderlich und/oder ausdrücklich zugesagt worden sind, ist Softwarehelden in der Auswahl des Leistungsorts frei. Datenschutzrechtliche Pflichten von Softwarehelden bleiben davon unberührt.

17.3.

Soweit für die Erbringung der Leistungen durch Softwarehelden der Onlinezugriff auf Infrastruktur des Kunden erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, den Onlinezugriff auf seine Infrastruktur zu ermöglichen und entsprechende Zugänge für Softwarehelden kostenlos bereitzustellen und verfügbar zu halten.

17.4.

Soweit die Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, Softwarehelden dabei nach besten Kräften zu unterstützen und in den Geschäftsräumen rechtzeitig alle notwendigen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen durch Softwarehelden zu schaffen. Der Kunde stellt insbesondere die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sowie Systemkapazität und Mitarbeiter in angemessenem Umfang kostenlos bereit.

17.5.

Der Kunde wird Softwarehelden alle nach dem Vertrag von ihm geschuldeten, für die Erfüllung der Vertragspflichten erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben verschaffen, notwendige Angaben machen und Prüfungen durchführen.

17.6.

Der Kunde wird Softwarehelden alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig proaktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, ist Softwarehelden nicht zur Überprüfung der durch den Kunden bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.

17.7.

Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen, insbesondere Mitwirkungspflichten des Kunden, stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber Softwarehelden und nicht nur eine Obliegenheit dar.

17.8.

Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die von Softwarehelden zu erbringenden Leistungen, so kann Softwarehelden – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern Softwarehelden durch nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen des Kunden Mehraufwand entsteht, kann Softwarehelden dem Kunden den Mehraufwand (Time & Material) gesondert in Rechnung stellen. Sämtliche durch Pflichtverletzung des Kunden begründeten gesetzlichen Ansprüche und sonstigen Rechte von Softwarehelden bleiben unberührt.

17.9.

Der Kunde muss Softwarehelden unverzüglich in Textform informieren, wenn und sobald

17.9.1.

sich an einer dem Kunden von Softwarehelden bereitgestellten und/oder überlassenen Software ein Mangel zeigt,

17.9.2.

der Kunde eine von Softwarehelden bereitgestellte und/oder überlassene Software dekompilieren, übersetzen, be- oder umarbeiten will und/oder

17.9.3.

ein Dritter Rechte behauptet oder geltend macht, die der Nutzung einer dem Kunden von Softwarehelden bereitgestellten und/oder überlassenen Software durch den Kunden entgegenstehen.

18. Freistellung

18.1.

Der Kunde muss Softwarehelden von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die (i) aufgrund der Kunden-Materialien und/oder (ii) wegen der Nutzung der Software, Apps und Leistungen von Softwarehelden durch den Kunden und/oder (iii) wegen Verstößen des Kunden gegen die Pflichten nach Ziffer I.22.1 und/oder (iv) die Verbote nach Ziffer I.22.3 gegen Softwarehelden geltend gemacht werden.

18.2.

Ziffer I.18.1 findet keine Anwendung, wenn der Kunde den betreffenden Verstoß oder die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die gesetzlich vorgesehene Haftung des Kunden, auch gegenüber Softwarehelden, bleibt unberührt.

19. Kündigung

19.1.

Das Recht jeder Partei, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Softwarehelden insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde

19.1.1.

zahlungsunfähig und/oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf Softwarehelden jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;

19.1.2.

gegen eine wesentliche vertragliche Pflicht verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen von Softwarehelden das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung von Zugängen durch Softwarehelden nicht unverzüglich abstellt.

19.2.

Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

20. Beschränkte Wirkung von Kündigungen

20.1.

Die Kündigung eines Vertrages, der auf Grundlage dieser AVB und einer der in den Abschnitten dieser AVB festgelegten Regelungen abgeschlossen wurde, hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand weiterer Verträge zwischen Softwarehelden und dem Kunden.

21. Geheimhaltung

21.1.

»Vertrauliche Informationen« sind nichtöffentliche Informationen, die von einer Partei (der „Offenlegenden Partei“) der anderen Partei (der „Empfangenden Partei“) offenbart werden, und die sich auf (i) die Nutzung der Plattformsoftware und Apps oder (ii) auf Leistungen, die Softwarehelden dem Kunden zur Verfügung gestellt hat oder die Softwarehelden für den Kunden erbracht hat oder noch erbringen wird oder soll (der „Vertragszweck“), beziehen. Solche Vertraulichen Informationen können entweder in Textform und als vertraulich gekennzeichnet mitgeteilt werden, oder in jeder anderen Form mitgeteilt werden, vorausgesetzt sie sind entweder unter vertraulichen Umständen mitgeteilt worden oder würden unter Zugrundelegung eines vernünftigen Betrachtungsweise von den Parteien als vertraulich angesehen, einschließlich von Informationen, die von der Empfangenden Partei oder ihren Verbundenen Unternehmen bei einem Besuch des Betriebs der Offenlegenden Partei durch Beobachtung oder anderweitig in Erfahrung gebracht werden.

21.2.

Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und ohne Zustimmung der Offenlegenden Partei an keinen Dritten weiterzugeben oder auf andere Weise zu offenbaren, zugänglich machen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen und nur für den Vertragszweck zu verwenden.

21.3.

Die Empfangende Partei ist nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der Offenlegenden Partei durch Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering" bedeutet jede Handlung, einschließlich Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen, mit der Absicht, Vertrauliche Informationen und/oder Geschäftsgeheimnisse zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Zwingende urheberrechtliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

21.4.

Die Empfangende Partei verpflichtete sich weiter, alle angemessenen Schritte zu unternehmen und zumindest den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG zu ergreifen, um eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zu verhindern.

21.4.1.

Die Empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen nur den Personen zur Verfügung stellen, die von den Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei Kenntnis erlangen müssen, damit die Empfangende Partei ihren Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag nachkommen kann, und sie wird sie nur weitergeben, wenn die jeweiligen Personen in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

21.4.2.

Die Parteien haften für die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen durch diese Personen, die für sie tätig werden, in der gleichen Weise wie für eine Verletzung durch sie selbst.

21.4.3.

Die Empfangende Partei wird die Offenlegende Partei unverzüglich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der Offenlegenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zu unterbinden.

21.5.

Die Geheimhaltungsverpflichtung der Empfangenden Partei gilt nicht für Vertrauliche Informationen, für die die Empfangende Partei nachweisen kann, dass die jeweilige Information

21.5.1.

zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich war oder nach Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der Empfangenden Partei allgemein zugänglich wurde, oder

21.5.2.

zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits im Besitz der Empfangenden Partei war,

21.5.3.

der Empfangenden Partei von einem nicht zur Geheimhaltung oder Nichtbenutzung verpflichteten Dritten zugänglich gemacht wurde;

21.5.4.

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Anordnungen einer oder mehrerer Behörden mitzuteilen ist; wobei die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei die Verpflichtung zur Mitteilung unverzüglich anzuzeigen hat, um der Offenlegenden Partei die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessenen Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Vertraulichen Informationen allgemein zugänglich werden, oder

21.5.5.

von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Verletzung dieses Vertrages entwickelt wurde.

21.6.

Durch die Mitteilung, Offenbarung oder Zugänglichmachung von Vertraulichen Informationen durch eine der Parteien werden der empfangenden Partei nur in dem in diesen AVB geregelten Umfang zur Erfüllung des Vertragszwecks Rechte, Lizenzen oder gewerbliche Schutzrechte jeglicher Art eingeräumt.

21.7.

Soweit sich aus diesen AVB und/oder eines oder mehrerer Anhänge nichts anderes ergibt, wird die Empfangende Partei nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, auf Verlangen der Offenlegenden Partei alle Kopien und Dokumente und sonstigen Unterlagen, die Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei beinhalten, an die Offenlegende Partei zurückgeben oder vernichten. Ausgenommen sind nur Kopien, zu deren Aufbewahrung die Empfangende Partei gesetzlich verpflichtet oder aufgrund eines Vertrages, den die Parteien unter Einbeziehung dieser AVB und/oder eines oder mehrerer Anhänge abgeschlossen haben, berechtigt ist. Ungeachtet dessen darf die Empfangende Partei Vertrauliche Informationen

21.7.1.

zum Zweck des Nachweises oder der Abwehr möglicher späterer Ansprüche aus dieser Vereinbarung,

21.7.2.

zur Einhaltung buchhalterischer oder anderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder zur Dokumentation von Entscheidungen von Aufsichtsräten oder vergleichbarer Gremien und

21.7.3.

soweit die Löschung elektronischer Kopien der Vertraulichen Informationen, die lediglich als Backup in automatisierten Systemen angelegt wurden, einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordern würde, zurückbehalten.

21.8.

Solange Vertrauliche Informationen gespeichert bleiben, gelten die Regelungen zur Verschwiegenheit entsprechend fort. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Aufforderung der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei die Beachtung von Ziffer I.21.7 schriftlich bestätigen.

21.9.

Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer I.21 bleiben auch nach Beendigung der Verträge, die die Parteien unter Einbeziehung dieser AVB und/oder eines oder mehrerer Anhänge abgeschlossen haben, in Kraft.

21.10.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer I.21 vereinbarten Geheimhaltungspflichten zahlt der Kunde an Softwarehelden eine von Softwarehelden nach billigem Ermessen zu bestimmende und der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Vertragsstrafe. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

22. Weitere wesentliche Pflichten des Kunden; Nutzungsverbote

22.1.

Der Kunde ist verpflichtet,

22.1.1.

bei der Nutzung der Plattformsoftware, der Apps und sonstiger Leistungen von Softwarehelden alle anwendbaren geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten und Rechte Dritter zu beachten;

22.1.2.

unerlaubte Nutzungen, insbesondere die in Ziffer I.22.3 aufgezählten Nutzungen, zu unterlassen und

22.1.3.

die Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse, stets aktuell zu halten, damit Softwarehelden den Kunde kontaktieren kann.

22.2.

Der Kunde wird, sofern und soweit ihm die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, angemessene Maßnahmen zur Datensicherung, für die in der Plattformsoftware oder Apps gespeicherten oder hiermit erzeugte Arbeitsergebnisse und Anwendungsdaten ergreifen und insbesondere die Anwendungsdaten in angemessenen Intervallen sichern. Eine eventuelle Verpflichtung von Softwarehelden zur Datensicherung bleibt unberührt.

22.3.

Es ist dem Kunden – auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß – untersagt,

22.3.1.

Die Plattformsoftware, Apps oder andere Leistungen von Softwarehelden über die jeweils eingeräumten Nutzungsrechte hinaus zu nutzen, insbesondere um eine gewerbliche, selbstständige oder sonstige berufliche Tätigkeit auszuüben;

22.3.2.

Inhalte und Materialien, die von Softwarehelden als Leistungen zur Erfüllung eines unter Einbeziehung dieser AVB abgeschlossenen Vertrages bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob solche Materialien oder Inhalte von Dritten oder von Softwarehelden stammen, mittels nicht von Softwarehelden genehmigter manueller oder automatisierter Mechanismen (z.B. Bots, Roboter oder Scraper) zu erfassen, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, zu speichern oder in anderer Art zu nutzen;

22.3.3.

Von Softwarehelden zur Erfüllung eines unter Einbeziehung dieser AVB abgeschlossenen Vertrages erbrachte Leistungen oder von Softwarehelden bei der Erbringung von Leistungen bereitgestellte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von Softwarehelden zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben oder anderweitig zu nutzen oder zu verwerten;

22.3.4.

Dritten mit den eigenen Zugangsdaten den Zugang zu und/oder die Nutzung von Leistungen zu ermöglichen, die von Softwarehelden zur Erfüllung eines unter Einbeziehung dieser AVB abgeschlossenen Vertrages erbracht wurden; und

22.3.5.

Handlungen vorzunehmen oder zu fördern, die den störungsfreien Betrieb der von Softwarehelden genutzten und/oder zur Nutzung durch den Kunden bereitgestellten IT-Infrastruktur beeinträchtigen, wie beispielsweise Denial-of-Service Attacken.

23. Datenschutz

23.1.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung des/der Vertragsverhältnis(se) mit dem Kunden durch Softwarehelden gelten folgende Regelungen:

23.1.1.

Um mit dem Kunden Verträge abzuschließen und mit dem Kunden geschlossene Verträge durchzuführen, verarbeitet Softwarehelden personenbezogene Daten des Kunden und/oder der für den Kunden tätigen Personen gemäß der Datenschutzinformation für Kunden von Softwarehelden, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Betroffenen entsprechend zu informieren.

23.1.2.

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Softwarehelden und der Verarbeitung durch Softwarehelden im vertragsgemäßen Umfang.

23.2.

Der Kunde stellt Softwarehelden von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haftung gemäß Art. 82 DSGVO, frei, soweit die vom Kunden veranlasste Übermittlung personen-bezogener Daten Dritter an Softwarehelden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

24. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

24.1.

Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber Softwarehelden ist nur mit der Einwilligung oder Genehmigung von Softwarehelden rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.

24.2.

Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen Softwarehelden und dem Kunden, die mit der Nutzung der Plattformsoftware, Apps oder Leistungen von Softwarehelden im Zusammenhang stehen, steht Softwarehelden an diesen und den vom Kunden überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht zu.

24.2.1.

Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten des Kunden.

24.2.2.

Nach Ausgleich der Ansprüche, für die das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wurde, hat der Kunde nach Aufforderung durch Softwarehelden alle Unterlagen in verkörperter Form und weitere Gegenstände abzuholen, die Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts waren. Die Pflicht von Softwarehelden zur Aufbewahrung der Unterlagen und Gegenstände erlischt sechs Monate nach Zugang der Aufforderung zur Abholung beim Kunden, im Übrigen nach einem Jahr.

24.3.

Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

25. Referenzen

25.1.

Softwarehelden darf den Kunden unter Angabe des Firmennamens öffentlich als solchen nennen, z.B. auf der Webseite von Softwarehelden.

25.2.

Zu diesem Zweck darf Softwarehelden auch das Logo des Kunden – soweit vorhanden – im Rahmen der Nennung wiedergeben, sofern diese Benutzung durch Softwarehelden den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

26. Abwerbeverbot

26.1.

Der Kunde erhält im Rahmen der Zusammenarbeit Einblick in den Mitarbeiterstamm von Softwarehelden. Der Kunde verpflichtet sich, während, sowie bis vierundzwanzig Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit, keine Mitarbeiter von Softwarehelden selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen.

26.2.

Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters von Softwarehelden nicht auf einer Abwerbung beruht.

26.3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Abwerbeverbot zahlt der Kunde an Softwarehelden eine von Softwarehelden nach billigem Ermessen zu bestimmende und ggf. der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Vertragsstrafe. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

27. Exportkontrolle

27.1.

Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen (z.B. AWG/AWV) oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die ggfs. für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern genannte Liefer- und Leistungstermine entsprechend. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, sind Softwarehelden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

27.2.

Im Fall eines Rücktritts nach Ziffer I.27.1 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden ausgeschlossen.

27.3.

Der Kunde hat bei Weitergabe der von Softwarehelden gelieferten Plattformsoftware, Apps und Leistungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

28. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

28.1.

Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland und/oder ist der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinn von § 38 Abs. 1 ZPO, gilt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: Vorbehaltlich der beiden nachstehenden Sätze ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Erfüllung, der Beendigung und/oder einer Verletzung des Vertrags Stuttgart, Deutschland. Für Exequaturverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und -verfahren sowie Maßnahmen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Gerichtsstand Stuttgart, Deutschland, nicht ausschließlich. Zudem ist Softwarehelden berechtigt, alternativ auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage gegen den Kunden zu erheben.

28.2.

Das auf diese Vereinbarung anwendbare und für ihre Auslegung maßgebliche Recht ist ausschließlich das deutsche Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

29. Nebenabreden und Rechtsfolgen von Teilnichtigkeit und/oder der Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen

29.1.

Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages bestehen nicht.

29.2.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Textformerfordernisses.

29.3.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung gänzlich oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Alternativ: Wenn und soweit einzelne dieser AVB nichtig sein sollten, richten sich die Rechtsfolgen nach zwingend anwendbaren Recht. Wenn und soweit möglich soll die Teilnichtigkeit oder Nichtigkeit einzelner AVB die übrigen AVB und die (Fort-)Geltung der Vertragsbeziehungen zwischen Softwarehelden und dem Kunden unberührt lassen.

II. Kauf der Plattformsoftware und/oder von Apps von Softwarehelden

1. Vertragsgegenstand

1.1.

Vertragsgegenstand ist entweder (i) der Kauf der Plattformsoftware und/oder (ii) der Kauf von Apps von Softwarehelden jeweils im Objektcode, in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konfiguration, die zugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form) (nachfolgend die „Anwendungsdokumentation“) sowie die gegebenenfalls zum Download und Nutzung der Plattformsoftware und Apps erforderlichen Zugangsdaten und/oder Lizenzschlüssel unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen zusammen die „Vertragsgegenstände“.

1.2.

Apps von Dritten und Apps des Kunden fallen nicht unter Abschnitt II.

1.3.

Der Quellcode der Vertragsgegenstände ist nicht Teil der geschuldeten Leistungen und wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.

1.4.

Für die Beschaffenheit der von Softwarehelden gelieferten Vertragsgegenstände ist die bei Versand bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Vertragsgegenstände schuldet Softwarehelden nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Vertragsgegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Softwarehelden, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Softwarehelden hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.5.

Weitergehende Leistungen, insbesondere Installations-, Konfigurations- und Schulungs- und Einweisungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags in Abschnitt II.

2. Nutzungsumfang und Nutzungsrechte

2.1.

Die Plattformsoftware kann auf einem lokalen Server des Kunden (on-premise) oder auf einem Webserver (Cloud) installiert und genutzt werden, sofern diese die technischen Anforderungen von Softwarehelden erfüllen.

2.2.

Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Vertragsgegenstände nur zum eigenen vertragsgemäßen Gebrauch im Umfang der Lizenz einsetzen.

2.2.1.

Die Vertragsgegenstände sind nicht dazu bestimmt, den Kunden dabei zu unterstützen, seinerseits vergleichbare Vertragsgegenstände oder Leistungen für Dritte zu erbringen und dürfen durch Kunden auch nicht für solche Zwecke genutzt werden.

2.2.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände von Dritten nutzen zu lassen bzw. Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vertragsgegenstände zu vervielfältigen, zu veräußern, oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Der Kunde ist nur unter den Voraussetzungen der Ziffer II.6 berechtigt, die Vertragsgegenstände an Dritte weiterzugeben.

2.2.3.

Insbesondere die Weitergabe und/oder gewerbliche Weitervermietung der Vertragsgegenstände an Dritte durch (i) einen Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das Zur-Verfügung-Stellen der Vertragsgegenstände zur Nutzung (z.B. als Application Service Providing) oder (iii) die Nutzung der Vertragsgegenstände zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, ist untersagt.

2.2.4.

Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

2.3.

Vervielfältigungen der Plattformsoftware sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf Sicherungskopien der Plattformsoftware nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk auf Softwarehelden zu versehen.

2.4.

Softwarehelden räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zum vertragsgemäßen Gebrauch in dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang ein.

2.5.

Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs ist auf die Lizenz beschränkt.

2.6.

Sofern nicht abweichend vereinbart, sind eingeräumte Nutzungsrechte auf das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen, beschränkt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über ein Bestimmungsland wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Diese räumliche Beschränkung bezieht sich nur auf den Ort des Betriebes der Infrastruktur, auf der die Vertragsgegenstände betrieben werden, nicht auf den Zugriff auf diese Infrastruktur durch User, die keiner räumlichen Beschränkung unterliegt.

2.7.

Die Nutzungsrechte dürfen nur von maximal der Anzahl User ausgeübt werden, wie der Kunde über entsprechende User-Lizenzen verfügt. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziffer II.4.3.

2.8.

Hat der Kunde die Vertragsgegenstände nach Ziffer II.7 nur im Weg des Downloads erhalten, ist er berechtigt, die Vertragsgegenstände bei Weitergabe nach Ziffer II.6 auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von Softwarehelden an der Onlinekopie in gleicher Weise, als hätte der Kunde die Vertragsgegenstände auf Datenträger erhalten.

2.9.

Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Vertragsgegenstände im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Softwarehelden zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die, nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Soweit beim Kunden Rechte an Bearbeitungen entstehen, kann Softwarehelden – gegen angemessene Vergütung – jedenfalls die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

2.10.

Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziffer II.2.9 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von Softwarehelden sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe Vertraulicher Informationen von Softwarehelden (insbesondere von Funktionen und Design der Vertragsgegenstände) ausgeschlossen ist.

2.11.

Der Kunde ist zur Dekompilierung der Vertragsgegenstände nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Softwarehelden nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

2.12.

Überlässt Softwarehelden dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Hotfixes, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Minor Update, Major Update), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

2.13.

Stellt Softwarehelden eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Softwarehelden, sobald der Kunde die neuen Vertragsgegenstände produktiv nutzt. Softwarehelden räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach Ziffer II.6 bleibt hiervon unberührt.

3. Besondere Mitwirkungspflichten bei Überlassung der Plattformsoftware

3.1.

Der Kunde installiert die Vertragsgegenstände selbst, sofern Softwarehelden nicht gesondert mit der Installation beauftragt wird.

3.2.

Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3.3.

Der Kunde testet die Vertragsgegenstände vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Vertragsgegenstände, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

3.4.

Der Kunde beachtet die von Softwarehelden für die Installation und den Betrieb der Vertragsgegenstände gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter https://portal.softwarehelden.com zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

3.5.

Der Kunde wird für die mit den Vertragsgegenständen gespeicherten oder mit den Vertragsgegenständen erzeugten Arbeitsergebnisse und Anwendungsdaten angemessene Maßnahmen zur Datensicherung ergreifen und insbesondere die Anwendungsdaten in angemessenen Intervallen sichern.

4. Kaufpreis

4.1.

Der Kaufpreis für die Vertragsgegenstände ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

4.2.

Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden über die Bereitstellung.

4.3.

Der Kunde ist zu einer Nutzung der Vertragsgegenstände, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger Zustimmung von Softwarehelden in Textform berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Usern als vereinbart) ist Softwarehelden berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von Softwarehelden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von Softwarehelden nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Beschaffenheit der Plattformsoftware

5.1.

Der Funktionsumfang sowie die Beschaffenheit und Qualität der Vertragsgegenstände werden durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. in Produktbeschreibungen, Dokumentationen und Spezifikationen) beschrieben und gelten als abschließend vereinbart, wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Andere als diese ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale sind nicht geschuldet. Softwarehelden schuldet dann keine andere, weitergehende und/oder daneben bestehende Beschaffenheit im Sinn von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheit hinausgehende Zusage zu einem bestimmten Einsatzzweck oder einer bestimmten Eignung gelieferter Vertragsgegenstände wird von Softwarehelden nur übernommen, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wird; im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Kunde.

5.2.

Eine zwischen Softwarehelden und dem Kunden für die Vertragsgegenstände vereinbarte Eignung für eine bestimmte Verwendung (z.B. in Produktbeschreibungen, Dokumentationen und Spezifikationen) gilt als abschließend vereinbart, wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das bedeutet: Wenn die Eignung der von Softwarehelden zu liefernden Vertragsgegenstände für eine bestimmte Verwendung zwischen Softwarehelden und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, ist die von Softwarehelden geschuldete Eignung der zu liefernden Vertragsgegenstände auf die mit dem Kunden vereinbarte Verwendung beschränkt. Softwarehelden schuldet dann keine andere, weitergehende und/oder daneben bestehende Eignung für eine gewöhnliche Verwendung im Sinn von § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es über eine von den Parteien ausdrücklich vertraglich vereinbarte (und damit auch im Sinn von § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB vertraglich vorausgesetzte) Verwendung hinaus keine sonstige und/oder andere „gewöhnliche Verwendung“ im Sinn von § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB gibt.

5.3.

Wird zwischen dem Kunden und Softwarehelden eine Vereinbarung über das mit den Vertragsgegenständen zu liefernde Zubehör getroffen, gilt diese Vereinbarung als abschließend, wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das bedeutet: Wenn zwischen Softwarehelden und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, welches Zubehör zu den Vertragsgegenständen von Softwarehelden geschuldet wird, ist das von Softwarehelden geschuldete Zubehör in Ermangelung einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung auf das mit dem Kunden vereinbarte Zubehör beschränkt. Softwarehelden schuldet dann kein weiteres Zubehör.

5.4.

Eine gemäß den Ziffern II.5.1 bis II.5.3 festgelegte Beschaffenheit oder bestimmte Verwendung oder eine Vereinbarung über das mit den Vertragsgegenständen zu liefernde Zubehör geht objektiven Anforderungen an die Vertragsgegenstände im Sinn von § 434 Abs. 3 BGB vor.

5.5.

Falls für von Softwarehelden zu liefernde Vertragsgegenstände keine Vereinbarung zur Beschaffenheit oder Verwendung oder über das mit den Vertragsgegenständen zu liefernde Zubehör getroffen wurde, gilt jeweils Folgendes:

5.5.1.

Für die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände sind nur öffentliche Äußerungen maßgeblich, die durch Softwarehelden oder im Auftrag von Softwarehelden abgegeben wurden.

5.5.2.

Zubehör ist nur eine Anleitung, die es ausreichend qualifiziertem Fachpersonal ermöglicht, die Vertragsgegenstände zusammen mit beim Kunden vorhandener Plattformsoftware und Apps in Betrieb zu nehmen.

5.6.

Die Vertragsgegenstände werden dem Kunden in der bei Auslieferung aktuellen Version überlassen. Der Kunde hat nur einen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Vertragsgegenstände, wenn die Überlassung ausdrücklich vereinbart wurde; ausgenommen hiervon sind lediglich solche Open Source Programme, deren Lizenzbedingungen eine Überlassung des Quellcodes ausdrücklich vorsehen. Werden die Vertragsgegenstände dem Kunden ausschließlich im Objektcode überlassen, beziehen sich auch die an den Vertragsgegenständen eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich auf eine Nutzung der Vertragsgegenstände im Objektcode. Sofern dies für die Nutzbarkeit der Vertragsgegenstände notwendig ist, erhält der Kunde Anwendungshinweise z.B. als elektronische Online-Hilfe.

6. Weitergabe gekaufter Plattformsoftware

6.1.

Der Kunde darf die gemäß Abschnitt II erworbenen Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter gleichzeitiger, vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Eine isolierte Weitergabe von Lizenzschlüsseln vor Erhalt bzw. Herunterladen der Vertragsgegenstände – gleich ob einzelner oder sämtlicher dem Kunden zur Verfügung gestellter Lizenzschlüssel – ist nicht gestattet.

6.2.

Die Weitergabe der gemäß Abschnitt II erworbenen Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung von Softwarehelden. Softwarehelden erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde Softwarehelden schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber Softwarehelden mit den für die Nutzung und Weitergabe der Vertragsgegenstände enthaltenen Bedingungen der AVB erklärt.

7. Schutz der Vertragsgegenstände

7.1.

Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Käufer angefertigten Kopien) – insbesondere die urheberrechtlichen Befugnisse, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich Softwarehelden zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch Softwarehelden. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

7.2.

Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) – insbesondere auch Lizenzschlüssel – Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Softwarehelden in Textform zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Ziffer II.6 bleibt unberührt.

7.3.

Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von Softwarehelden zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.

7.4.

Der Kunde führt Buch über die von ihm auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt Softwarehelden auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

7.5.

Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziffer II.6 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

7.6.

Softwarehelden weist darauf hin, dass die Vertragsgegenstände im Betrieb jeweils an Softwarehelden Daten zum Nutzungsumfang der Vertragsgegenstände übermittelt. Hierzu wird bei jeder Nutzung der Vertragsgegenstände die Nutzung mit einem Lizenzierungsserver von Softwarehelden automatisiert abgeglichen, ob die vom User jeweils genutzten Vertragsgegenstände über die hierfür erforderliche Lizenz verfügen. Zu diesem Zweck wird protokolliert wer die jeweilige Lizenz von wann bis wann genutzt hat. Bestehen keine ausreichenden Lizenzen kann eine Nutzung der betroffenen Vertragsgegenstände automatisiert unterbunden werden. Der Kunde wird die Übertragung nicht unterbrechen oder behindern. Der Kunde muss die für die Übertragung gegebenenfalls notwendigen Zustimmungen und Erlaubnisse einholen, die nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind. Der letzte Satz von Ziffer II.6.2 gilt entsprechend.

7.7.

Falls sich aus den gemäß Ziffer II.7.6 erhobenen Daten zum Nutzungsumfang der Vertragsgegenstände ergibt, dass der durch die Lizenz gestattete Nutzungsumfang durch den Kunden überschritten worden ist, ist Softwarehelden berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der durch die Lizenz gestattete Nutzungsumfang eingehalten wird.

7.7.1.

Softwarehelden wird den Kunden darauf hinweisen, dass der lizenzierte Nutzungsumfang überschritten wurde. Darüber hinaus wird Softwarehelden zunächst Maßnahmen ergreifen, die den Betrieb der Vertragsgegenstände und die Nutzung durch den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, zum Beispiel die Einblendung von Hinweisen bei der Anmeldung der User an der Plattformsoftware.

7.7.2.

Falls der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem Softwarehelden gemäß Ziffer II.7.7.1 auf die Überschreitung hingewiesen und Maßnahmen ergriffen hat, den durch die Lizenz gestatteten Nutzungsumfang nicht wieder einhält, ist Softwarehelden berechtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Vertragsgegenstände und die Nutzung durch den Kunden beeinträchtigen können. Solche Maßnahmen können auch eine teilweise oder vollständige Sperrung des Zugangs zu den Vertragsgegenständen beinhalten.

7.7.3.

Weitere Rechte von Softwarehelden aufgrund der Überschreitung des durch die Lizenz gestatteten Nutzungsumfangs durch den Kunden bleiben unberührt.

8. Lieferung, Lieferzeit

8.1.

Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgelegt wurde, werden die Vertragsgegenstände geliefert, indem Softwarehelden nach eigener Wahl entweder (i) dem Kunden auf maschinenlesbarem Datenträger eine Programmkopie der Vertragsgegenstände , den/die Lizenzschlüssel sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder (ii) die Plattformsoftware und die Anwendungsdokumentation über das Internet abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm den/die Lizenzschlüssel überlässt.

8.2.

Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Softwarehelden Vertragsgegenstände und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände im Netz abrufbar bereitgestellt sind und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Werden die Vertragsgegenstände oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Softwarehelden gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

8.3.

Solange Softwarehelden auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Bei höherer Gewalt gilt Ziffer I.16.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht; Genehmigungsfiktion

9.1.

Ist der Kunde Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft, übernimmt er beim Kauf der Vertragsgegenstände in Bezug auf alle Lieferungen der Vertragsgegenstände von Softwarehelden in Durchführung des Kaufvertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 Abs. 1 HGB. Der Kunde muss Softwarehelden etwaige Mängel, die sich im Rahmen der Untersuchung von Vertragsgegenständen zeigen, unverzüglich in Textform anzeigen. Sendet der Kunde eine Mangelanzeige an Softwarehelden, muss sich der Kunde unmittelbar anschließend – z.B. durch Nachfragen bei Softwarehelden – vom Zugang der Mangelanzeige bei Softwarehelden vergewissern.

9.2.

Unterlässt der Kunde die unverzügliche Mangelanzeige im Sinn von § 377 Abs. 2 HGB, gilt der betreffende Vertragsgegenstand als genehmigt.

9.3.

§ 377 Abs. 4 HGB gilt nur dann, wenn der Kunde sich unmittelbar nach Absenden einer Mangelanzeige von deren Zugang bei Softwarehelden vergewissert.

9.4.

§ 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.

10. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

10.1.

Softwarehelden leistet nach den Regeln des Kaufrechts, unter dem Vorbehalt der in den AVB vorgesehenen Beschränkungen und ggfs. einsetzender Genehmigungsfiktionen, Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß Ziffer II.1.4 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Käufer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

10.2.

Softwarehelden leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Softwarehelden nach eigener Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel und passt die Anwendungsdokumentation entsprechend an; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Softwarehelden dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

10.3.

Weisen die von Softwarehelden gelieferten Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang Rechtsmängel auf, verschafft Softwarehelden dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit. Softwarehelden kann die betroffenen Vertragsgegenstände alternativ auch gegen gleichwertige austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über entsprechende Ansprüche dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von Softwarehelden zur Verfügung gestellte aktuellere Softwareversion einsetzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.

10.4.

Softwarehelden ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

10.5.

Falls Softwarehelden dem Kunden Softwarekomponenten ausdrücklich für Tests oder Demonstrationen oder zu vergleichbaren Zwecken überlässt, ist noch nicht getestet worden, ob solche Softwarekomponenten im Produktiveinsatz fehlerfrei und stabil arbeiten. Ansprüche wegen Mängeln solcher Softwarekomponenten gegen Softwarehelden bestehen daher nur, wenn Softwarehelden einen Mangel vorsätzlich verursacht oder bewusst verschwiegen hat.

10.6.

Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt.

10.7.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und in Textform darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

10.8.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn er hierauf vorab hingewiesen hat und nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Softwarehelden im Rahmen der in Ziffer I.15 festgelegten Grenzen.

10.9.

Softwarehelden kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 der Ziffer II.10.8 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Softwarehelden über.

10.10.

Erbringt Softwarehelden Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Softwarehelden hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend den üblichen Sätzen von Softwarehelden verlangen, soweit der Aufwand vom Käufer verschuldet wurde. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Softwarehelden zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der billigerweise notwendige und angemessene Mehraufwand auf Seiten von Softwarehelden, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer II.9 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Kunden bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens von Softwarehelden (§ 254 BGB) unbenommen.

10.11.

Behaupten Dritte Ansprüche, die den Käufer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Softwarehelden unverzüglich in Textform und umfassend. Er ermächtigt Softwarehelden hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Softwarehelden ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

10.12.

Softwarehelden ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

10.13.

Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Softwarehelden kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Softwarehelden in Textform gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer I.15 festgelegten Grenzen.

10.14.

Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für Ansprüche aus sonstigen Pflichtverletzungen gegenüber Softwarehelden.

10.15.

Zudem bleibt § 377 HGB, insbesondere auch die Genehmigungsfiktion im Sinn von § 377 Abs. 2 HGB und der mit dieser gegebenenfalls verbundene Rechtsverlust des Kunden, von den Bestimmungen in dieser Ziffer II.10 unberührt.

11. Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

11.1.

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (zum Beispiel durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er in Textform gegenüber Softwarehelden.

III. Miete der Plattformsoftware oder von Apps

1. Vertragsgegenstand

1.1.

Vertragsgegenstand ist die gegen Entgelt zeitlich begrenzte Überlassung (i) der Plattformsoftware und/oder (ii) von Apps von Softwarehelden jeweils im Objektcode in der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konfiguration, die zugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form) (nachfolgend die „Anwendungsdokumentation“) sowie die gegebenenfalls zum Download und zur Nutzung der Plattformsoftware erforderlichen Lizenzschlüssel unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen (zusammen die „Vertragsgegenstände“).

1.2.

Apps von Dritten und Apps des Kunden sind nicht Gegenstand dieses Vertrags in Abschnitt III.

1.3.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, stellt Softwarehelden dem Kunden mit Beginn der Mietdauer gemäß III.8.1 die Vertragsgegenstände im Objektcode per Download zur Nutzung zur Verfügung. Ziffer II.3 gilt entsprechend.

1.4.

Die Überlassung von Quellcodes ist nicht Teil der geschuldeten Leistungen und wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.

1.5.

Für die Beschaffenheit der gemieteten Vertragsgegenstände ist die bei Bereitstellung der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Vertragsgegenstände schuldet Softwarehelden nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Vertragsgegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Softwarehelden, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Softwarehelden hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.

2. Nutzungsumfang und Nutzungsverbote

2.1.

Die Plattformsoftware kann auf einem lokalen Server des Kunden (on-premise) oder auf einem Webserver (Cloud) installiert und genutzt werden, sofern diese die technischen Anforderungen von Softwarehelden erfüllen.

2.2.

Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Vertragsgegenstände nur zum eigenen vertragsgemäßen Gebrauch im Umfang der Lizenz einsetzen.

2.2.1.

Die Vertragsgegenstände sind nicht dazu bestimmt, den Kunden dabei zu unterstützen, seinerseits vergleichbare Vertragsgegenstände oder Leistungen für Dritte zu erbringen und dürfen durch Kunden auch nicht für solche Zwecke genutzt werden.

2.2.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände von Dritten nutzen zu lassen, Dritten zugänglich zu machen oder Vertragsgegenstände zu vervielfältigen, zu veräußern, oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

2.2.3.

Insbesondere die Weitergabe und/oder gewerbliche Weitervermietung der Vertragsgegenstände an Dritte durch (i) einen Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das Zur-Verfügung-Stellen der Plattformsoftware zur Nutzung (z.B. als Application Service Providing) oder (iii) die Nutzung der Vertragsgegenstände zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, ist untersagt.

2.2.4.

Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

2.3.

Vervielfältigungen der gemieteten Software sind nur zulässig, wenn und soweit diese für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich sind. Sicherungskopien auf Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk auf Softwarehelden zu versehen.

2.4.

Softwarehelden räumt dem Kunden mit Zahlung des Mietzinses ein einfaches, auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zum vertragsgemäßen Gebrauch in dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang ein.

2.5.

Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs ist auf die Lizenz beschränkt.

2.6.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind eingeräumte Nutzungsrechte auf das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen, beschränkt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über ein Bestimmungsland wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Diese räumliche Beschränkung bezieht sich nur auf den Ort des Betriebes der Infrastruktur, auf der die Vertragsgegenstände betrieben werden, nicht auf den Zugriff auf diese Infrastruktur durch User, die keiner räumlichen Beschränkung unterliegt.

2.7.

Die Nutzungsrechte dürfen nur von maximal der Anzahl User ausgeübt werden, wie der Kunde über entsprechende User-Lizenzen verfügt. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziffer III.3.2.

2.8.

Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Softwarehelden zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Soweit beim Kunden Rechte an Bearbeitungen entstehen, kann Softwarehelden – gegen angemessene Vergütung – jedenfalls die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

2.9.

Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziffer III.2.8III.2.8 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von Softwarehelden sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe Vertraulicher Informationen von Softwarehelden (insbesondere von Funktionen und Design der Plattformsoftware) ausgeschlossen ist.

2.10.

Der Kunde ist zur Dekompilierung der Vertragsgegenstände nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Softwarehelden nach Aufforderung in Textform mit angemessener Fristsetzung nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

2.11.

Überlässt Softwarehelden dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Hotfixes, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Minor Update, Major Update), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

2.12.

Stellt Softwarehelden eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Softwarehelden, sobald der Kunde die neue Plattformsoftware produktiv nutzt. Softwarehelden räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

3. Mietzins

3.1.

Der Kunde ist verpflichtet für die Überlassung der Vertragsgegenstände den sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Mietzins zu zahlen.

3.2.

Der Kunde ist zu einer Nutzung der Vertragsgegenstände, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger Zustimmung von Softwarehelden in Textform berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Usern als vereinbart) ist Softwarehelden berechtigt, den für die Dauer der weitergehenden Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von Softwarehelden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von Softwarehelden nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Schutz der Vertragsgegenstände, Obhutspflicht

4.1.

Ziffern II.7.2 bis II.7.7 gelten entsprechend.

4.2.

Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Vertragsgegenstände und etwaige Sicherungskopien zugreifen können.

5. Pflicht des Kunden zur Mitteilung von Mängeln und Systemwechseln

5.1.

Der Kunde ist verpflichtet, Softwarehelden Mängel der Vertragsgegenstände unverzüglich in Textform zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von Softwarehelden zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an Softwarehelden weiterleiten.

5.2.

Der Kunde hat Softwarehelden Veränderungen der Infrastruktur, auf der die Vertragsgegenstände betrieben werden, mitzuteilen.

6. Rechte des Kunden bei Mängeln

6.1.

Softwarehelden ist verpflichtet, Mängel an den Vertragsgegenständen zu beheben.

6.2.

Ziffer II.10.5 gilt entsprechend.

6.3.

Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Softwarehelden durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.4.

Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Stand der Vertragsgegenstände zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt.

6.5.

Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Softwarehelden ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Softwarehelden verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

6.6.

Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Softwarehelden Änderungen an den gemieteten Vertragsgegenständen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Softwarehelden unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

7. Haftungsbeschränkung

7.1.

Die verschuldensunabhängige Haftung von Softwarehelden nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

7.2.

Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde während zwölf Monaten Vertragslaufzeit für die Vertragsgegenstände von Softwarehelden als Mietzins zu zahlen hat oder hätte.

8. Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

8.1.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beginnt das Mietverhältnis mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere zwölf Monate.

8.2.

Die Kündigungsrechte des Kunden nach Ziffer III.3.1 sowie nach Ziffer III.6.5 dieses Vertrages bleiben unberührt.

8.3.

Das Recht jeder Partei, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Softwarehelden ergänzend zu Ziffer I.19 insbesondere in jedem Fall vor, in dem der Kunde bei für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Mietzinses bzw. eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Falls zwischen den Parteien kein monatlicher Mietzins vereinbart worden ist, gelten diese Regelungen entsprechend für einen Betrag, der dem Anteil des zwischen den Parteien vereinbarten Entgelts für einen Nutzungszeitraum von zwei Monaten entspricht. Zur Berechnung dieses Anteils wird das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt auf den vereinbarten Nutzungszeitraum umgelegt.

9. Rückgabe

9.1.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die überlassenen Vertragsgegenstände sowie ggf. erstellte Kopien der von Softwarehelden überlassenen Vertragsgegenstände vollständig und endgültig zu löschen.

9.2.

Die Erledigung versichert der Kunde in Textform gegenüber Softwarehelden.

IV. Hosting

1. Leistungsumfang des Hosting

1.1.

Vertragsgegenstand ist das Hosting von Infrastruktur in Rechenzentren Dritter zum Betrieb der Plattformsoftware und Apps für den Zugriff über das Internet.

1.2.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot für das Hosting. Soweit im Angebot auf die Bedingungen des Anbieters der für das Hosting genutzten Infrastruktur verwiesen wird, richtet sich der Leistungsumfang nach diesen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit.

1.3.

Die Nutzung der Plattformsoftware und Apps setzt einen Vertrag des Kunden über Kauf oder Miete der Plattformsoftware und/oder Apps voraus, die über das Hosting bereitgestellt wird.

1.4.

Im Rahmen des Hostings betreut Softwarehelden einen Server zum Betrieb der Plattformsoftware und Apps, der zum Zugriff über das Internet für den Kunden bereitgestellt wird.

1.5.

Leistungen für Administration und Instandhaltung der Plattformsoftware und Apps erbringt Softwarehelden nur nach Abschluss einer separaten Vereinbarung über den Betrieb durch Softwarehelden (Abschnitt V).

2. Vergütung

2.1.

Der Kunde ist verpflichtet, für die Leistungen des Hosting die sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ergebende Vergütung zu zahlen.

2.2.

Der Kunde entrichtet die Zahlung je nach Vereinbarung monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus.

2.3.

Die Vorauszahlung wird am drittletzten Werktag des jeweils vorangehenden Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Vorauszahlung zeitanteilig zurückzuzahlen.

2.4.

Die Parteien haben bei der Preisbildung für das Hosting die Preise des Dritten, der die Infrastruktur für das Hosting bereitstellt, in der Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt. Ändern sich die Preise des Dritten nicht nur vorübergehend um mehr als 5% (Erhöhung oder Reduktion) im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der letzten Preisanpassung, so soll jede Partei berechtigt sein, eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu verlangen. Die Partei, welche die Anpassung (Erhöhung oder Reduktion) für sich in Anspruch nehmen will, hat der jeweils anderen Partei die Absicht der Anpassung unter Darlegung der Preisentwicklung des Dritten in Textform mitzuteilen. Der anderen Partei steht für den Fall, dass sie die Preisanpassung nicht akzeptieren will, ein Sonderkündigungsrecht zu.

3. Verfügbarkeit

3.1.

Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit des Hosting am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Übergabepunkt für das Hosting ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Hosting-Leistungen bereitgestellt werden.

3.2.

Soweit gemäß Ziffer IV.1.2 auf die Bedingungen des Anbieters der Infrastruktur verwiesen wird, gelten diese Bedingungen für die Verfügbarkeit.

3.3.

Falls nicht gemäß Ziffer IV.1.2 auf die Bedingungen des Anbieters der Infrastruktur verwiesen wird, gewährleistet Softwarehelden für das Hosting in ihrem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit von 24 Stunden pro Tag.

3.3.1.

Von der Verfügbarkeit nach Ziffer IV.3.2 und Ziffer IV.3.3 ausgenommen sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten durch Softwarehelden. Geplante Wartungsarbeiten sind Arbeiten an der Infrastruktur für das Hosting, der Plattformsoftware oder dem Gesamtsystem, die zur technischen Anpassung, Gewährleistung der Funktion und Interoperabilität, technischen Fortentwicklung und anderer Änderungen erforderlich sind. Softwarehelden wird den Kunden hierüber vorab informieren.

3.3.2.

Neben geplanten Wartungsarbeiten nach Ziffer IV.3.3.1 kann die Verfügbarkeit nach Ziffer IV.3.3 durch ungeplante und unvorhergesehene Ausfallzeiten eingeschränkt werden. Dies sind Zeiten, in denen Softwarehelden-Cloud durch ungeplante und unvorhergesehene Ereignisse, die Softwarehelden nicht zu vertreten hat, beispielsweise höhere Gewalt, Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler sowie technische Probleme in den Datenleitungen, nicht verfügbar sind.

3.4.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der gehosteten Plattformsoftware zu erfüllen

3.5.

Der Support erfolgt soweit nicht anders vereinbart ausschließlich über das Ticketing-System unter https://portal.softwarehelden.com oder per E-Mail unter support@softwarehelden.com.

4. Wechsel der Infrastruktur

4.1.

Der Leistungsumfang des Hosting ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Solange dieser Leistungsumfang erfüllt ist, kann Softwarehelden nach eigenem Ermessen auswählen, welcher Anbieter und welche Infrastruktur für das Hosting genutzt wird.

4.2.

Bei einem geplanten Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eine andere Infrastruktur wird Softwarehelden den Kunden vier Wochen im Voraus informieren. Nur wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass Softwarehelden eine bestimmte Infrastruktur oder einen bestimmten Anbieter für das Hosting zu nutzen hat, muss Softwarehelden die Einwilligung des Kunden einholen, bevor zu einem anderen Anbieter oder auf eine andere Infrastruktur gewechselt werden kann.

4.3.

Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen von Softwarehelden, insbesondere aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, bleiben unberührt.

5. Regelungen bei Mängeln des Hosting

5.1.

Softwarehelden haftet dafür, dass das Hosting

5.1.1.

für die vereinbarten Zwecke geeignet ist,

5.1.2.

während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,

5.1.3.

insb. frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit des Hosting zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben.

5.2.

Kommt Softwarehelden den vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.

5.2.1.

Gerät Softwarehelden mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Hosting in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Ziffern I.15 bis I.18. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Softwarehelden eine vom Kunden gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhalten, d.h. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität des Hosting zur Verfügung stellt.

5.2.2.

Kommt Softwarehelden nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung des Hosting den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die geschuldete Vergütung anteilig für die Zeit, in der das Hosting dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Zur Berechnung dieses Anteils wird das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt auf den vereinbarten Nutzungszeitraum umgelegt. Hat Softwarehelden diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe dieser Ziffer IV.5 und den Ziffern I.15, I.16 und I.20 geltend machen.

5.3.

Bei Ausfällen des Hosting aus Gründen, die Softwarehelden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet Softwarehelden unabhängig von der in den Ziffern IV.3.1, IV.3.2 und IV.3.3 vereinbarten Verfügbarkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.4.

Der Kunde ist verpflichtet, Mängel des Hosting wie Funktionsstörungen (zum Beispiel Nichterreichbarkeit) oder Rechtsmängel (zum Beispiel von Dritten behauptete Rechtsverletzungen aufgrund der Nutzung des Hosting) unverzüglich Softwarehelden in Textform anzuzeigen. Falls der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird § 536c BGB entsprechend angewendet.

5.5.

Softwarehelden hat darzulegen, dass Softwarehelden den Grund für die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leistungsausfall Softwarehelden nicht angezeigt, so hat der Kunde im Bestreitensfall zu beweisen, dass Softwarehelden anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

5.6.

Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse an den Hosting-Leistungen wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Softwarehelden unverzüglich und umfassend in Textform.

5.6.1.

Der Kunde ermächtigt Softwarehelden hiermit, außergerichtlich und gerichtlich allein gegen Dritte vorzugehen.

5.6.2.

Wird der Kunde verklagt, wird er Softwarehelden hierüber informieren und Prozesshandlungen die sich auf Softwarehelden auswirken können, mit Softwarehelden abstimmen.

5.6.3.

Falls gemäß Ziffer IV.1.2 auf die Bedingungen des Anbieters der Infrastruktur verwiesen wird und die von einem Dritten behaupteten möglichen Ursachen eines Rechtsmangels im Verantwortungsbereich des Anbieters der Infrastruktur liegen würden, ist Softwarehelden berechtigt, die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln durch Abtretung der Ansprüche gegen den Anbieter der Infrastruktur zu erfüllen und den Kunden insoweit direkt an den Anbieter der Infrastruktur zu verweisen. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit einer solchen Abtretung und Erfüllung von Mängelansprüchen einverstanden.

5.7.

Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Softwarehelden kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Softwarehelden in Textform gerügt und Softwarehelden eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

6. Haftungsbeschränkung

6.1.

Die verschuldensunabhängige Haftung von Softwarehelden nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

6.2.

Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde während zwölf Monaten Laufzeit für das Hosting zu zahlen hat.

7. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

7.1.

Im Rahmen der Pflichten und Obliegenheiten des Kunden bei der Durchführung des Vertrags, wird der Kunde insbesondere

7.1.1.

bei Nutzung des Hosting personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht;

7.1.2.

vor der Versendung von Daten und Informationen an Softwarehelden zur Nutzung des Hosting oder dem Upload auf im Rahmen des Hosting bereitgestellte Server und/oder Speicherplatz diese auf Viren und andere Schadsoftware prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme und andere geeignete und angemessene Schutzmaßnahmen einsetzen;

7.1.3.

wenn er Anwendungsdaten und andere Daten auf im Rahmen des Hosting bereitgestellten Server und/oder Speicherplatz speichert, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen; und

7.1.4.

sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die in der Plattformsoftware und/oder Apps, für die das Hosting eingesetzt wird, erzeugten und/oder gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern; sofern Softwarehelden dem Kunden Anwendungsdaten auf anderen Wegen zur Verfügung stellen, gilt diese Regelung entsprechend. Eine Verpflichtung von Softwarehelden zur Datensicherung bleibt unberührt.

7.2.

Der Kunde versichert, dass bei Nutzung der im Rahmen des Hosting bereitgestellten Server und/oder Speicherplatzes

7.2.1.

die von ihm genutzten Kunden-Materialien oder sonstigen Inhalte keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte (z.B. Marken-, Patent-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte), Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und dass er über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt, um die Inhalte zu speichern und/oder zu verarbeiten;

7.2.2.

er berechtigt ist, personenbezogene Daten Dritter, die in den von ihm genutzten Kunden-Materialien enthalten bzw. gespeichert sind, oder die er auf andere Weise verarbeitet, für die von ihm verfolgten Zwecke zu nutzen und zu verarbeiten;

7.2.3.

die von genutzten Kunden-Materialien frei von Viren und anderer Schadsoftware sind und

7.2.4.

dass er alle anwendbaren geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten wird.

7.3.

Der Kunde stellt Softwarehelden von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Kunden eingestellten Inhalte oder wegen Verstößen gegen die Pflichten nach Ziffer I.22.2 und/oder die Verbote nach Ziffer I.22.3 gegen Softwarehelden geltend gemacht werden, frei.

7.4.

Ziffer IV.7.3 findet keine Anwendung, wenn der Kunde den betreffenden Verstoß oder die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

8. Datensicherung

8.1.

Die Datensicherung der Daten auf der gehosteten Infrastruktur obliegt allein dem Kunden.

8.2.

Softwarehelden ist ohne ausdrückliche Beauftragung nicht verpflichtet, eine Datensicherung vorzunehmen.

9. Vertragslaufzeit, Beendigung

9.1.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beginnt der Vertrag über das Hosting mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere zwölf Monate.

9.2.

Die Kündigungsrechte des Kunden nach Ziffer IV.2.4 dieses Vertrages bleiben unberührt.

9.3.

Das Recht jeder Partei, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Softwarehelden ergänzend zu Ziffer I.19 insbesondere in jedem Fall vor, in dem

9.3.1.

der Kunde bei für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Falls zwischen den Parteien keine monatliche Vergütung vereinbart worden ist, gelten diese Regelungen entsprechend für einen Betrag, der dem Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung für einen Nutzungszeitraum von zwei Monaten entspricht. Zur Berechnung dieses Anteils wird das zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung auf den vereinbarten Nutzungszeitraum umgelegt.

10. Datenschutz

10.1.

Softwarehelden stellt als Auftragsverarbeiter das Hosting für den Kunden bereit. Softwarehelden ist nicht dafür verantwortlich, wie der Kunde personenbezogene Daten verarbeitet, um das Hosting zu nutzen. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen Softwarehelden und dem Kunden.

V. Betrieb durch Softwarehelden

1. Leistungsumfang von Betrieb

1.1.

Vertragsgegenstand ist (i) die Administration und (ii) Instandhaltung der Plattformsoftware und Apps auf der Infrastruktur des Kunden bzw. der im Rahmen eines Hostings von Softwarehelden dem Kunden bereitgestellten Infrastruktur.

1.2.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konditionen, insbesondere aus dem Service Level Agreement von Softwarehelden.

1.3.

Die Leistung setzt (i) einen Vertrag des Kunden über Kauf oder Miete der Plattformsoftware voraus, sowie (ii) eine hierfür nutzbare Infrastruktur, für die die vertragsgegenständlichen Leistungen erbracht werden soll. Diese Infrastruktur kann auch nach Abschluss eines Hosting-Vertrages gemäß Abschnitt IV durch Softwarehelden bereitgestellt werden.

1.4.

Im Rahmen der Administration installiert Softwarehelden die durch den Kunden genutzte Plattformsoftware und/oder Apps und die Hotfixes, Minor Updates und Major Updates für diese Software in der Infrastruktur.

1.5.

Im Rahmen der Instandhaltung überwacht Softwarehelden durch Zugriffe auf die Infrastruktur, ob die Plattformsoftware und Apps erreichbar und damit nutzbar sind. Sofern der Kunde Anspruch auf Wartungsleistungen für die Plattformsoftware und Apps von Softwarehelden hat, werden diese ebenfalls im Rahmen der Instandhaltung auf der Infrastruktur des Kunden erbracht.

2. Vergütung

2.1.

Der Kunde ist verpflichtet, für die Leistungen die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Vergütung zu zahlen.

2.2.

Der Kunde entrichtet die Zahlung je nach Vereinbarung monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus.

2.3.

Die Vorauszahlung wird am drittletzten Werktag des jeweils vorangehenden Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Vorauszahlung zeitanteilig zurückzuzahlen.

2.4.

Softwarehelden ist berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten ab Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit einer Ankündigung in Textform von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils zwölf Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 3 % des zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Mietzinses betragen. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

3. Regelungen bei Mängeln

3.1.

Softwarehelden haftet dafür, dass auf der Infrastruktur des Kunden die Plattform-Software und Apps ordnungsgemäß installiert werden und nach der Installation ordnungsgemäß arbeiten. Die Haftung von Softwarehelden entfällt, soweit und solange die Infrastruktur des Kunden als solche nicht ordnungsgemäß durch den Kunden bereitgestellt wird. Ziffer II.3.2 gilt entsprechend.

3.2.

Kommt Softwarehelden den vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.

3.2.1.

Gerät Softwarehelden mit den Leistungen in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Ziffern I.15 bis I.18. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Softwarehelden eine vom Kunden gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhalten, d.h. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität auf der Infrastruktur des Kunden zur Verfügung stellt.

3.2.2.

Kommt Softwarehelden den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die geschuldete Vergütung anteilig für die Zeit, in der die Plattformsoftware und Apps aufgrund nicht erbrachter Leistungen dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Zur Berechnung dieses Anteils wird die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung auf den vereinbarten Nutzungszeitraum umgelegt. Hat Softwarehelden diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe dieser Ziffer V.3 und den Ziffern I.15, I.16 und I.20 geltend machen.

3.3.

Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Leistungen wie Funktionsstörungen (zum Beispiel Nichterreichbarkeit) oder Rechtsmängel unverzüglich Softwarehelden in Textform anzuzeigen. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber Softwarehelden so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

3.4.

Softwarehelden hat darzulegen, dass sie den Grund für den Leistungsausfall nicht zu vertreten haben. Hat der Kunde den Leistungsausfall Softwarehelden nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfall zu beweisen, dass Softwarehelden anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

3.5.

Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung oder Konfiguration von Plattformsoftware, Apps und Individualsoftware durch den Kunden, aus Fehlern der Infrastruktur des Kunden oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren.

3.6.

Die Mängelhaftung setzt voraus, dass die Infrastruktur des Kunden die von Softwarehelden vorgegebenen Systemanforderungen einhält. Insbesondere wird der Kunde insoweit durch geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen eine ausreichende Bandbreite und die Absicherung seines Netzwerks gegen unberechtigte Zugriffe von außen sicherstellen. Einzelheiten zu den Systemanforderungen können sich z.B. aus der Auftragsbestätigung ergeben. Die Mängelhaftung setzt ferner voraus, dass der Kunde die installierte Plattformsoftware und Apps nicht ohne Zustimmung von Softwarehelden verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt.

3.7.

Sofern Softwarehelden Leistungen nach Vorgaben des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch installiert oder mit der Plattformsoftware oder den Apps verbindet, übernimmt Softwarehelden keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.

3.8.

Soweit der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Ziffer V.3.3 nachgekommen ist, ist Softwarehelden zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Softwarehelden ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch Softwarehelden zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.

3.9.

Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Nacherfüllungsversuche je Mangel) oder von Softwarehelden verweigert wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Plattformsoftware im Zusammenspiel mit Apps und der Infrastruktur des Kunden können auch mehr als 2 Nacherfüllungsversuche für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Vertragsgegenstände von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Softwarehelden im Rahmen der in Ziffer I.15 dieser AVB festgelegten Grenzen.

3.10.

Die Ziffern II.10.9 und II.10.10 gelten entsprechend.

3.11.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden aus dieser Ziffer V.3 beträgt ein (1) Jahr ab Installation der Individualsoftware oder Erbringung anderer Leistungen zum Betrieb in der Infrastruktur des Kunden. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Softwarehelden, bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels, bei einem Rechtsmangel und in den Fällen der Ziffern I.15.2 und I.15.3 dieser AVB.

3.12.

Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Softwarehelden kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Softwarehelden schriftlich gerügt und Softwarehelden eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

4. Haftungsbeschränkung

4.1.

Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde während zwölf Monaten Laufzeit für die Vertragsgegenstände von Softwarehelden zu zahlen hat.

5. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

5.1.

Im Rahmen der Pflichten und Obliegenheiten des Kunden bei der Durchführung des Vertrags, wird der Kunde insbesondere

5.1.1.

den (Fern)Zugriff auf die eigene Infrastruktur für Softwarehelden zur Erbringung der Leistungen sicherstellen und Softwarehelden die hierfür nötigen Zugänge und Rechte einräumen;

5.1.2.

den (Fern)Zugriff auf die eigene Infrastruktur für Softwarehelden zur Erbringung der Leistungen sicherstellen und Softwarehelden die hierfür nötigen Zugänge und Rechte einräumen;

5.1.3.

Softwarehelden unverzüglich über Störungen und Fehlfunktionen der Infrastruktur des Kunden informieren;

5.1.4.

die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur des Kunden und die fortlaufende Bereitstellung der Infrastruktur im für den Betrieb der Plattformsoftware und Apps erforderlichen Umfang sicherstellen;

5.1.5.

die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur des Kunden und die fortlaufende Bereitstellung der Infrastruktur im für den Betrieb der Plattformsoftware und Apps erforderlichen Umfang sicherstellen;

5.1.6.

regelmäßig Datensicherungen der Infrastruktur einschließlich der Plattformsoftware und Apps vornehmen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

6. Vertragslaufzeit, Beendigung

6.1.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beginnt der Vertrag über die Leistungen mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird, automatisch um weitere zwölf Monate.

6.2.

The customer's cancellation rights in accordance with Section V.2.4 of this contract remain unaffectedDie Kündigungsrechte des Kunden nach Ziffer V.2.4 dieses Vertrages bleiben unberührt..

6.3.

Das Recht jeder Partei, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Softwarehelden ergänzend zu Ziffer I.19 insbesondere in jedem Fall vor, in dem der Kunde bei für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Falls zwischen den Parteien keine monatliche Vergütung vereinbart worden ist, gelten diese Regelungen entsprechend für einen Betrag, der dem Anteil der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vergütung für einen Nutzungszeitraum von zwei Monaten entspricht. Zur Berechnung dieses Anteils wird das zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung auf den vereinbarten Nutzungszeitraum umgelegt.

VI. Wartung der Plattformsoftware oder Apps durch Softwarehelden

1. Vertragsgegenstand

1.1.

Vertragsgegenstand sind die von Softwarehelden gegenüber dem Kunden für die Plattformsoftware und/oder von Softwarehelden erstellten Apps zu erbringenden Wartungsleistungen. Einzelheiten zu den Wartungsleistungen ergeben sich aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung.

1.2.

Wartungsleistungen für Individualsoftware (siehe Ziffer VII.1) und/oder für kundenspezifische Anpassungen an der Plattformsoftware erbringt Softwarehelden nur unter den in Abschnitt VII geregelten Bedingungen.

2. Vergütung

2.1.

Die für die Wartungsleistungen vereinbarte Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung als pauschale laufende Wartungsgebühr jährlich am Anfang der jeweiligen Laufzeit im Voraus, erstmals nach Abschluss des Wartungsvertrages fällig.

3. Umfang der Wartungsleistungen

3.1.

Sofern die Parteien die Zahlung einer pauschalen laufenden Wartungsgebühr vereinbaren, sind – sofern nicht anders vereinbart – die folgenden Wartungsleistungen abgedeckt: Bereitstellung von vorhandenen Hotfixes, Minor Updates und Major Updates für die Plattformsoftware und/oder von Softwarehelden erstellten Apps.

3.2.

Die Wartungsleistungen beziehen sich nur auf den vereinbarten Umfang. Vereinbart der Kunde Wartungsleistungen nicht für alle von ihm genutzten Vertragsgegenstände, so kann eine Wartung der von diesem Wartungsvertrag umfassten Vertragsgegenstände dazu führen, dass die nicht von der Wartung umfassten Vertragsgegenstände mangels Wartung nicht oder nicht mehr fehlerfrei oder nicht mehr im vorherigen Umfang im Zusammenspiel mit den gewarteten Vertragsgegenständen funktionieren.

4. Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre des Kunden

4.1.

Softwarehelden ist zu einer Anpassung der Plattformsoftware und der Apps an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (das heißt zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden im Rahmen der gemäß Abschnitt VI vereinbarten Wartungsleistungen nichtverpflichtet. Entsprechende Leistungen werden von Softwarehelden gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung gemäß Abschnitt VII erbracht.

4.2.

Die zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.

5. Nutzungsrechte

5.1.

Soweit Softwarehelden die Plattformsoftware und/oder von Softwarehelden erstellten Apps weiterentwickelt, stellt Softwarehelden dem Kunden im Rahmen des Wartungsvertrages neue Programmteile in Form von Hotfixes, Minor Updates und Major Updates zur Verfügung. Diese neuen Programmteile sowie die entsprechenden Anpassungen und Ergänzungen der zugehörigen Anwendungsdokumentation bilden zusammen die „Ergänzungen“.

5.2.

Die Ergänzungen in Form des Objektcodes und die Anpassungen der zugehörigen Anwendungsdokumentation werden jeweils als Download in elektronischer Form über das Internet bereitgestellt. Softwarehelden wird dem Kunden die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine Überlassung der Quellcodes der Ergänzungen ist nicht geschuldet.

5.3.

Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation der Ergänzungen. Auf Wunsch des Kunden wird Softwarehelden diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen.

5.4.

Softwarehelden räumt dem Kunden an den in Erfüllung eines Wartungsvertrags gelieferten Ergänzungen Nutzungsrechte im selben Umfang ein, wie diese an den Vertragsgegenständen des Wartungsvertrages eingeräumt wurden. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Wartungsvertrags unberührt.

6. Gewährleistung

6.1.

Schließt der Kunde einen Wartungsvertrag ab, der spätestens mit dem Ende der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer II.10.14 beginnt, wird diese Frist bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Wartungsvertrages verlängert.

6.2.

Zur Gewährleistung für Mängel der als Wartungsleistung überlassenen Ergänzungen gelten im Übrigen die Regelungen der Ziffer II.9 und II.10 entsprechend. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Mängel der als Wartungsleistung überlassenen Ergänzungen endet jedoch in keinem Fall vor dem Ende der Vertragslaufzeit des Wartungsvertrages.

7. Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte

7.1.

Mangels Vereinbarung einer bestimmten Vertragslaufzeit läuft ein Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat und von Softwarehelden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit, und wenn eine solche nicht vereinbart wird, zum Ende jedes Kalendermonats, ordentlich gekündigt werden.

7.2.

Das Recht jeder Partei, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Softwarehelden insbesondere in jedem Fall vor, in dem der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf Softwarehelden jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen.

VII. Entwicklung und Anpassung von Software durch Softwarehelden für den Kunden

1. Vertragsgegenstand und agile Zusammenarbeit

1.1.

Vertragsgegenstand kann die Entwicklung, Erstellung, Lieferung und Wartung von Apps für die Plattformsoftware nach Anforderungen und im Auftrag des Kunden (im Folgenden „Individualsoftware“) oder andere Entwicklungsarbeiten, z.B. Erstellung von Dokumentationen oder User Storys im Wege der agilen Entwicklung (sämtliche Leistungen in diesem Absatz im Folgenden „Entwicklungsergebnisse“) sein.

1.2.

Der Kunde stellt Softwarehelden User Storys zur Verfügung. Die User Storys stellen die Anforderungen des Kunden dar, die von Softwarehelden im Rahmen der agilen Entwicklung in Sprints umzusetzen sind. Die vom Kunden bereitgestellten User Storys müssen die Angaben und Anforderungen enthalten, die für eine Umsetzung durch Softwarehelden erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, kann Softwarehelden als Entwicklungsergebnis eine entsprechende User Story für den Kunden erstellen.

1.3.

Grundsätzlich können User Storys im Sprint Backlog, jeweils vor Beginn eines Sprints, ohne Mehrkosten geändert oder ausgetauscht werden.

1.4.

Die konkrete Ausgestaltung der zu entwickelnden Entwicklungsergebnisse erfolgt im Rahmen der iterativen Vorgehensweise und einer damit einhergehenden schrittweisen Konkretisierung des geschuldeten Werkes. Ungeachtet dessen haben die Entwicklungsergebnisse jedenfalls die vereinbarten Akzeptanzkriterien zu erfüllen.

1.5.

Individualsoftware als Entwicklungsergebnis beinhaltet grundsätzlich keine Dokumentation. Die Erstellung einer Dokumentation ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

1.6.

Sofern Kunde oder Product Owner konkrete Arbeitsanweisungen an das Entwicklungsteam geben möchte, müssen diese stets über die jeweiligen Ansprech-partner an Softwarehelden gegeben werden, damit Softwarehelden das Entwicklungs-Team bzw. seine Mitarbeiter entsprechend anweist.

1.7.

Softwarehelden prüft ohne ausdrückliche und separat zu vergütende Beauftragung nicht, ob die zu entwickelnde Individualsoftware mit bereits durch den Kunden genutzten Apps einwandfrei zusammenarbeitet oder sich auf deren Funktion auswirkt.

2. Besondere Mitwirkungsleistungen des Kunden

2.1.

Ein gemeinsames Verständnis der agilen Arbeitsweise und eine aktive Teilnahme seitens des Kunden sind Voraussetzungen für den gemeinsamen Projekterfolg und die Einhaltung der Terminziele.

2.2.

Die Parteien verpflichten sich, das Ticketing-System zur Kommunikation, Dokumentation und Zusammenarbeit aktiv zu nutzen. Der Einsatz des Ticketing-Systems ist unabdingbar, um die gegebene komplexe technische Aufgabenstellung strukturiert, effizient und erfolgreich erarbeiten zu können. Gleichzeitig ist das Ticketing-System die Grundlage, jederzeit den Arbeitsfortschritt transparent und nachvollziehbar auszuweisen.

2.3.

Während der Zusammenarbeit zur Durchführung von Entwicklungsarbeiten im Wege der agilen Entwicklung gewährleistet der Kunde die kommunikative Erreichbarkeit des Product Owners für das Entwicklungsteam über die gesamte Projektdauer.

3. Einräumung von Nutzungsrechten – Nutzungsumfang

3.1.

Softwarehelden räumt dem Kunden, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung und vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, an der Individualsoftware und abgelieferten Teilen derselben einschließlich etwaiger Dokumentationen (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“), das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrecht auch für alle zukünftigen Nutzungsarten ein, insbesondere

3.1.1.

das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks, per Datenfernübertragung in Rechenzentren, Clouds etc.,

3.1.2.

das Recht zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Arbeitsergebnisse über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing, Software as a Service oder Cloud Computing) sowie

3.1.3.

das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass Arbeitsergebnisse davon Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

3.2.

Der Kunde soll in Bezug auf die Arbeitsergebnisse alle Rechte an diesen wie ein Inhaber ausüben können.

3.3.

Der Kunde ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch Softwarehelden ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

3.4.

Softwarehelden sichert den Bestand der eingeräumten Rechte an den Arbeitsergebnissen zu. Softwarehelden sichert des Weiteren zu, dass an den Arbeitsergebnissen keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen.

3.5.

Softwarehelden hat den Quellcode der Individualsoftware herauszugeben. Dies beinhaltet nicht den Quellcode von Plattformsoftware und Apps von Softwarehelden.

3.6.

Die vorstehende Rechteeinräumung gilt nicht für Plattformsoftware und Apps von Softwarehelden. Softwarehelden räumt dem Kunden Nutzungsrechte an der Plattformsoftware und an Apps von Softwarehelden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung ein.

3.7.

Die vorstehende Rechteeinräumung gilt weiterhin nicht für von Softwarehelden eingesetzte Software anderer Hersteller und Open Source Software (zusammen: „Drittsoftware“).

3.7.1.

Sofern Drittsoftware anderer Hersteller eingesetzt wird, räumt Softwarehelden dem Kunden hieran nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein. Softwarehelden stellt sicher, dass er selbst über die erforderlichen Rechte hierzu verfügt. Sofern für die Einräumung der Nutzungsrechte bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind, beachtet Softwarehelden diese. Eine Liste der verwendeten Standard-Software anderer Hersteller sowie der entsprechenden Lizenzbedingungen wird dem Angebot beigefügt und auf Anfrage dem Kunden zur Verfügung gestellt.

3.7.2.

Falls Open Source-Software eingesetzt wird, wird Softwarehelden eine Liste der verwendeten Open Source-Software sowie der entsprechenden Lizenzbedingungen dem Angebot beifügen und auf Anfrage dem Kunden zur Verfügung stellen.

4. Beschaffenheit

4.1.

Falls für die Beschaffenheit (Qualität) einer von Softwarehelden zu liefernden Individualsoftware keine Vereinbarung zur Beschaffenheit oder Verwendung oder über das mit der Individualsoftware zu liefernde Zubehör getroffen wurde, gilt jeweils Folgendes:

4.1.1.

Gewöhnliche Verwendung der Individualsoftware ist der Einsatz zusammen mit beim Kunden vorhandener Plattformsoftware und Apps zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks.

4.1.2.

Zubehör ist nur eine Anleitung, die es ausreichend qualifiziertem Fachpersonal ermöglicht, die Individualsoftware zusammen mit beim Kunden vorhandener Plattformsoftware und Apps in Betrieb zu nehmen.

4.2.

Die Individualsoftware wird dem Kunden auf elektronischem Weg überlassen.

5. Lieferfristen, Lieferverzug

5.1.

Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgelegt wurde, wird die Individualsoftware geliefert, indem Softwarehelden nach eigener Wahl entweder (i) dem Kunden auf maschinenlesbarem Datenträger eine Programmkopie der Individualsoftware überlässt oder (ii) die Individualsoftware über das Internet abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt.

5.2.

Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Softwarehelden die Individualsoftware und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Individualsoftware im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Individualsoftware oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Softwarehelden gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

6. Abnahme

6.1.

Die Entwicklungsergebnisse als Ergebnis des jeweiligen Sprints werden nach den Sprints Reviews durch den Product Owner freigegeben, sofern und soweit sie den Anforderungen der jeweiligen User Story und der dazugehörigen DoD entsprechen. Die Freigabe durch den Product Owner wird im Ticketing-System dokumentiert und gilt als Abnahme der Entwicklungsergebnisse der jeweiligen User Story. Die Parteien können abweichend vereinbaren, dass die Abnahme nicht durch die Freigabe im Ticketing-System erfolgt, sondern durch ein gesondertes Abnahmeprotokoll, welches der Kunde abzeichnet.

6.2.

Der Product Owner prüft, ob die in den User Storys spezifizierten Anforderungen sowie die dazugehörige DoD erfolgreich umgesetzt wurden.

6.3.

Softwarehelden hat dem Kunden im Zuge der Abnahmeprüfung die Entwicklungsergebnisse ggfs. und auf Wunsch des Kunden nebst Quellcode der Individualsoftware in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit zu den Entwicklungsergebnissen die Inhalte eines von Softwarehelden betriebenen Ticketing-Systems gehören, sind diese für den Kunden in abrufbarer Weise bereitzustellen.

6.4.

Softwarehelden unterstützt den Kunden bei der Abnahmeprüfung, sofern erforderlich.

6.5.

Stellt der Kunde im Sprint Review Mängel fest, werden diese vom Kunden an Softwarehelden gemäß Ziff. VII.8.2 gemeldet. Sofern nicht nur unwesentliche Mängel festgestellt werden, ist der Kunde dazu berechtigt, die Abnahme insoweit zu verweigern.

6.6.

Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, gilt die Abnahme 14 Tage nach Verzugseintritt als erklärt. Die Abnahme gilt außerdem als erklärt, wenn der Kunde eine Individualsoftware vor der Abnahme ohne ausdrückliches Einverständnis von Softwarehelden in den Produktivbetrieb übernimmt.

7. Vergütung

7.1.

Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der Entwicklungsleistungen eine Vergütung anhand von Story Points. Dabei wird der Umfang der Entwicklungsleistungen vor dem Beginn der agilen Entwicklung wie folgt bewertet:

7.1.1.

Der Kunde definiert die User Storys.

7.1.2.

Softwarehelden bewertet die Umsetzung dieser User Storys mit einer Anzahl an Story Points.

7.1.3.

Der Kunde erklärt sich mit der genannten Anzahl der Story Points einverstanden.

7.1.4.

Die von den Parteien vereinbarte Anzahl der Story Points bestimmt die für die jeweiligen Entwicklungsleistungen geschuldete Vergütung.

7.2.

Sofern eine User Story geändert oder ausgetauscht werden soll, bewertet Softwarehelden, wie viele Story Points die Umsetzung der neuen oder geänderten User Story erfordern wird. Ziffern VII.7.1.2 bis VII.7.1.4 gelten entsprechend.

7.3.

Softwarehelden legt der Bewertung gemäß Ziffer VII.7.1.2 die Informationen zugrunde, die Softwarehelden zum Zeitpunkt der Bewertung zu den User Storys und zu den damit verbundenen Anforderungen des Kunden zur Verfügung stehen. Im Regelfall ist der Product Owner dafür verantwortlich, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, so dass sich Softwarehelden auf dessen Angaben verlassen darf.

7.3.1.

Insbesondere bei der Entwicklung von Individualsoftware umfasst das auch die eingesetzte Plattformsoftware und Apps von Softwarehelden sowie die weitere IT-Infrastruktur des Kunden.

7.3.2.

Softwarehelden ist nicht verpflichtet, über die Beschaffung von Informationen beim Kunden im Rahmen der agilen Entwicklung (zum Beispiel beim Sprint Planning oder durch User Storys) hinaus eigenständig Informationen zu beschaffen. Softwarehelden wird aber Informationen über den Kunden sowie die weitere IT-Infrastruktur des Kunden, die Softwarehelden zum Zeitpunkt der Bewertung bereits zur Verfügung stehen, bei der Bewertung berücksichtigen.

7.4.

Falls es sich nach Beginn des Sprints herausstellt, dass Umsetzung einer User Story durch Softwarehelden mit zu wenigen Story Points bewertet wurde, weil Softwarehelden die für eine korrekte Bewertung notwendigen Informationen nicht zur Verfügung standen, ohne dass Softwarehelden das Fehlen dieser Informationen zu vertreten hätte, kann Softwarehelden die betroffene User Story gemäß Ziffer VII.7.1.2 neu bewerten und verlangen, dass die Anzahl der Story Points für diese User Story angepasst wird. Falls der Kunde nicht innerhalb einer von Softwarehelden gesetzten angemessenen Frist zustimmt, kann Softwarehelden von der weiteren Umsetzung der User Story zurücktreten.

7.5.

Falls sich nach Beginn des Sprints herausstellt, dass die Umsetzung einer User Story durch Softwarehelden mit zu wenigen Story Points bewertet wurde, weil sich nach Beginn des Sprints die tatsächlichen Gegebenheiten, die Softwarehelden der Bewertung zugrunde gelegt hat, verändert haben, ohne dass Softwarehelden diese Veränderungen solcher tatsächlichen Gegebenheiten zu vertreten hätte, kann Softwarehelden die betroffene User Story gemäß Ziffer VII.7.1.2 neu bewerten und verlangen, dass die Anzahl der Story Points für diese User Story angepasst wird.

7.5.1.

Falls der Kunde nicht innerhalb einer von Softwarehelden gesetzten angemessenen Frist zustimmt, kann Softwarehelden von der weiteren Umsetzung der User Story zurücktreten.

7.5.2.

Bei der Entwicklung von Individualsoftware hat Softwarehelden Veränderungen in der IT-Infrastruktur des Kunden (einschließlich der durch den Kunden genutzten Plattformsoftware und Apps sowie der weiteren Systemlandschaft) nicht zu vertreten.

8. Rechte des Kunden bei Sachmängeln

8.1.

Softwarehelden übernimmt nach näherer Maßgabe der folgenden Absätze die Gewähr dafür, dass die Entwicklungsergebnisse, insbesondere Individualsoftware, der vereinbarten Spezifikation entspricht und der vertragsgemäßen Nutzung der Entwicklungsergebnisse keine Rechte Dritter entgegenstehen.

8.2.

Der Kunde wird Softwarehelden Mängel der Entwicklungsergebnisse unverzüglich nach ihrer Entdeckung in nachvollziehbarer Form über das Ticketing-System oder in Textform melden. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderen zur Veranschaulichung des Mangels geeigneten Informationen und Unterlagen. Der Mängelbericht muss inhaltlich – sofern dies möglich ist – so gestaltet sein, dass ein Fehler reproduziert werden kann.

8.3.

Softwarehelden übernimmt die Gewähr dafür, dass die Entwicklungsergebnisse die in der vereinbarten Spezifikation in den User Storys beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweisen. Ansprüche können vom Kunden nur wegen Mängeln geltend gemacht werden, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können.

8.4.

Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung oder Konfiguration von Plattformsoftware, Apps und Individualsoftware durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden, aus einem Betriebssystemwechsel (inkl. Updates), oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Funktionsbeeinträchtigungen bei bereits durch den Kunden genutzten Apps, die durch die Individualsoftware verursacht werden, stellen nur dann einen Mangel dar, wenn deren erforderliche Anpassung an die Individualsoftware ebenfalls vereinbart wurde.

8.5.

Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die von Softwarehelden vorgegebenen Systemanforderungen einhält. Insbesondere wird der Kunde insoweit durch geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen eine ausreichende Bandbreite und die Absicherung seines Netzwerks gegen unberechtigte Zugriffe von außen sicherstellen. Einzelheiten zu den Systemanforderungen können sich z.B. aus der Auftragsbestätigung ergeben. Die Mängelhaftung setzt ferner voraus, dass der Kunde die Entwicklungsergebnisse nicht ohne Zustimmung von Softwarehelden verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. Individualsoftware unter anderen Einsatzbedingungen oder im Zusammenhang mit nicht von Softwarehelden zugelassenen Systemen) nutzt.

8.6.

Sofern Softwarehelden Leistungen nach Vorgaben des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch anpasst oder in die Plattformsoftware oder in die Individualsoftware integriert oder mit dieser verbindet, übernimmt Softwarehelden keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.

8.7.

Die Behebung festgestellter und mitgeteilter Mängel erfolgt, in dem diese als neue User Story in das Sprint Backlog eingepflegt werden, so dass sie in einem der nachfolgenden Sprints umgesetzt werden kann, sofern nicht der Kunde auf eine Behebung der Mängel verzichtet.

8.8.

Wird derselbe Mangel auch nach zwei Sprints zur Beseitigung dieses Mangels nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen, außerordentlich zu kündigen, mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Vertragsgegenstände von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Softwarehelden im Rahmen der in Ziffer I.15 dieser AVB festgelegten Grenzen.

8.9.

Die Ziffern II.10.9 und II.10.10 gelten entsprechend.

8.10.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden aus dieser Ziffer VII.8 beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme der Individualsoftware. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Softwarehelden, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einem Rechtsmangel und in den Fällen der Ziffern I.15.2 und I.15.3 dieser AVB.

8.11.

Die Ziffern II.10.5 bis II.10.6 und II.10.12 gelten entsprechend.

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1.

Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte infolge der vertragsgemäßen Nutzung der Entwicklungsergebnisse durch den Kunden gegen diesen geltend machen, gelten Ziffer II.10.3, II.10.11 und I.16 entsprechend. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in VII.8 dieser AVB entsprechend.

VIII. Consulting-Leistungen durch Softwarehelden für Kunden

1. Vertragsgegenstand

1.1.

Vertragsgegenstand sind IT-Beratungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Softwarehelden schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.

1.2.

Softwarehelden erbringt werkvertragliche Leistungen nur gemäß Abschnitt VII.

1.3.

Einzelheiten der von Softwarehelden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Vertragliche Regelungen

2.1.

Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für die beauftragten IT-Beratungsleistungen verbleibt beim Kunden. Davon unabhängig ist Softwarehelden jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von Softwarehelden geschuldeten IT-Beratungsleistungen verantwortlich.

3. Qualitative Leistungsstörungen

3.1.

Der Kunde hat Softwarehelden unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass Consulting-Leistungen von Softwarehelden nicht vertragsgemäß erbracht worden sind.

3.2.

Soweit der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Ziffer VIII.3.1 nachgekommen ist, ist Softwarehelden zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Softwarehelden ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch Softwarehelden zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.

3.3.

Soweit eine Nacherfüllung einer von Softwarehelden zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus von Softwarehelden zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Softwarehelden Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung aus vorstehendem Satz 2 entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Kunden in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Kunde hat Softwarehelden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert in Textform darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.

3.4.

Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei a) Vorsatz, b) grober Fahrlässigkeit, c) der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie d) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.5.

Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Softwarehelden, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

4. Nutzungsrechte

4.1.

Die Erbringung von Consulting-Leistungen durch Softwarehelden kann beinhalten, dass Softwarehelden Materialien ausschließlich zur Verwendung durch den Kunden entwickelt und dem Kunden zur Verfügung stellt.

4.2.

Falls an solchen Materialien Urheberrechte und/oder sonstige Schutzrechte entstehen, räumt Softwarehelden dem Kunden die Nutzungsrechte an solchen Materialien in dem in Ziffer VII.3 geregelten Umfang ein.

4.3.

Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte infolge der vertragsgemäßen Nutzung solcher Materialien durch den Kunden gegen diesen geltend machen, gilt Ziffer VII.9.1 entsprechend.

IX. Besondere Bedingungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz

1. Leistungsumfang beim Einsatz von künstlicher Intelligenz

1.1.

Diese besonderen Bedingungen gelten, wenn künstliche Intelligenz als Teil der Leistungen, die Softwarehelden für Kunden erbringt, als in Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente eingesetzt wird.

1.2.

Der Umfang der Nutzung künstlicher Intelligenz ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

2. Einsatz von Infrastruktur in Rechenzentren Dritter

2.1.

Softwarehelden wird in den meisten Fällen von Drittanbietern in deren Rechenzentren bereitgestellte Lösungen einbinden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz als in der Plattformsoftware und/oder Apps zu ermöglichen.

2.2.

Soweit in der Auftragsbetätigung darauf verwiesen wird, dass ein Drittanbieter für die Nutzung künstlicher Intelligenz eingebunden wird, richtet sich der Leistungsumfang der Nutzung künstlicher Intelligenz nach den Nutzungsbedingungen des Anbieters solcher Lösungen.

2.3.

Bei Konflikten zwischen den Bedingungen eines Drittanbieters und diesen AVB, insbesondere den Ziffern IX.4, IX.5 und IX.6 dieser AVB, gehen die Regelungen dieser AVB vor.

3. Verfügbarkeit

3.1.

Die Lösungen, die für die Nutzung künstlicher Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebunden werden, werden möglicherweise auf einer anderen Infrastruktur bereitgestellt als die für die Plattformsoftware und/oder Apps genutzte Infrastruktur bereitgestellt. Die Verfügbarkeit kann sich daher von der Verfügbarkeit der Plattformsoftware und/oder Apps als solche unterscheiden.

3.2.

Für die Verfügbarkeit der Lösungen, die für die Nutzung künstlicher Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebunden werden, gilt Ziffer IV.3 entsprechend.

4. Rechte an den Arbeitsergebnissen

4.1.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lösungen Arbeitsergebnisse produzieren, an denen geistiges Eigentum entstehen oder erworben werden kann. Insbesondere bei allen Arten geistigen Eigentums, die eine schöpferische oder erfinderische Leistung voraussetzen, spricht die rein maschinelle Verarbeitung durch künstliche Intelligenz dagegen, dass solche Voraussetzungen erfüllt werden können.

4.2.

Softwarehelden stellt dem Kunden alle Arbeitsergebnisse, die das Ergebnis der Nutzung künstlicher Intelligenz durch den Kunden als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente sind, exklusiv zur Nutzung zur Verfügung und macht an solchen Arbeitsergebnissen keinerlei eigene Rechte geltend. Gleichzeitig übernimmt Softwarehelden aber keinerlei Gewährleistung dafür, dass der Kunde (i) durch die Überlassung solcher Arbeitsergebnisse Inhaber von Rechten an diesen Arbeitsergebnissen wird, und (ii) soweit der Kunde überhaupt Inhaber von Rechten an diesen Arbeitsergebnissen wird, dass solche Rechte gegenüber Dritten Bestand hätten oder durchsetzbar wären.

5. Mögliche Verletzungen von Rechten Dritter

5.1.

Indem der Kunde Softwarehelden beauftragt, von Drittanbietern bereitgestellte Lösungen in die Plattformsoftware und/oder Apps einzubinden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen, erklärt sich der Kunde gleichzeitig damit einverstanden, dass die durch den Kunden mit der Plattformsoftware und/oder den Apps verarbeiteten Kunden-Materialien zu diesem Zweck an einen oder mehrere Drittanbieter übertragen werden. Softwarehelden stehen über die Informationen hinaus, die in den Nutzungsbedingungen der Drittanbieter genannt sind, so wie die allgemein verfügbaren Informationen über die Arbeitsweise künstlicher Intelligenz hinaus keine weiteren Informationen darüber zur Verfügung, wie die Drittanbieter die Daten und Informationen des Kunden verarbeiten, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen.

5.2.

Die Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, setzt voraus, dass zum Aufbau dieser Algorithmen und Sprachmodelle bereits vorhandene Materialien (zum Beispiel Texte, Abbildungen, Fotos, Videoaufnahmen etc.) verarbeitet worden sind (sogenanntes „Training“) oder bei einer vorhandenen Online-Anbindung dieser Algorithmen und Sprachmodelle solche bereits vorhandenen Materialien auch weiterhin laufend für diesen Zweck verarbeitet werden. An solchen bereits vorhandenen Materialien können Rechte Dritter bestehen, insbesondere Urheberrechte. Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsergebnisse auch Bestandteile enthalten, durch deren Verwendung Rechte Dritter verletzt werden könnten.

5.3.

Softwarehelden übernimmt daher ausdrücklich keinerlei Gewährleistung dafür, dass die Nutzung künstlicher Intelligenz im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften steht, und insbesondere nicht gegen Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt.

6. Inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsergebnisse

6.1.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann es dazu kommen, dass diese Lösungen Ergebnisse produzieren, die sachlich nicht richtig sind. Die Ergebnisse können möglicherweise auch nicht im Einklang mit der Realität und den zur Verarbeitung bereitgestellten Daten und Informationen stehen (sogenanntes „halluzinieren“).

6.2.

Softwarehelden übernimmt deshalb keinerlei Gewährleistung dafür, dass sie durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz erzeugten Arbeitsergebnisse sachlich richtig sind.

7. Nutzungsumfang und Nutzungsrechte

7.1.

Um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in die Plattformsoftware und/oder in Apps einzubinden, entwickelt Softwarehelden entsprechende Anpassungen zur Ansteuerung dieser Lösungen (sogenannte „Prompts“), die die Anfragen zur Verarbeitung durch künstliche Intelligenz so vorbereiten, dass die Systeme grundsätzlich in der Lage sind, entsprechende Ergebnisse zu liefern.

7.2.

Um eine erleichterte Nutzung durch den Kunden zu ermöglichen, entwickelt Softwarehelden benutzerfreundliche Anpassungen, die die Ansteuerung innerhalb der Plattform Software und/oder der Apps erleichtern (sogenannte „Assistenten").

7.3.

Sowohl Prompts als auch Assistenten werden als in die Plattformsoftware und/oder die Apps eingebundene Komponenten bereitgestellt. Je nachdem, ob der Kunde die Plattformsoftware und/oder die Apps kauft oder mietet, gelten für den Nutzungsumfang und die Einräumung der Nutzungsrechte die Ziffern II.2 oder III.2 entsprechend.

8. Freistellung von Softwarehelden durch den Kunden

8.1.

Indem der Kunde Softwarehelden beauftragt, die Plattformsoftware und/oder Apps einschließlich der Einbindung von Drittanbietern bereitgestellter Lösungen bereitzustellen, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen, erklärt sich der Kunde gleichzeitig damit einverstanden, dass die durch den Kunden mit der Plattformsoftware und/oder den Apps verarbeiteten Kunden-Materialien zu diesem Zweck an einen oder mehrere Drittanbieter übertragen werden.

8.2.

Softwarehelden stehen über die Informationen hinaus, die in den Nutzungsbedingungen der Drittanbieter genannt sind, so wie die allgemein verfügbaren Informationen über die Arbeitsweise künstlicher Intelligenz hinaus keine weiteren Informationen darüber zur Verfügung, wie die Drittanbieter die Daten und Informationen des Kunden verarbeiten, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen.

8.3.

Softwarehelden hat keinen Überblick darüber und keine Pflicht zur Prüfung, welche Rechte Dritter an Kunden-Materialien bestehen, die der Kunde unter Nutzung künstlicher Intelligenz als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente verarbeitet, und inwieweit der Kunde dazu berechtigt ist, die Kunden-Materialien auf diese Weise zu verarbeiten.

8.3.1.

Es obliegt daher alleine dem Kunden, nur solche Kunden-Materialien unter Nutzung künstlicher Intelligenz als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente mit der Plattformsoftware und/oder den Apps zu verarbeiten, an denen der Kunde über ausreichende Rechte für eine solche Verarbeitung verfügt.

8.3.2.

Aufgrund der Arbeitsweise der Algorithmen und Sprachmodelle, die genutzt werden, um Lösungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereitzustellen, kann Softwarehelden dem Kunden auch keine Auskunft darüber erteilen, wie genau Kunden-Materialien durch solche Lösungen verarbeitet werden. Insbesondere ist Softwarehelden nicht bekannt, ob und in welchem Ausmaß Kunden-Materialien durch solche Lösungen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben oder auf andere urheberrechtlich einschlägige Weise verwertet werden oder ob die Verarbeitung gegen Datenschutzrecht und/oder gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt.

8.4.

Softwarehelden haftet gemäß den Regelungen dieser AVB dafür, dass von Drittanbietern bereitgestellte Lösungen in die Plattformsoftware und/oder Apps technisch einwandfrei eingebunden werden, um die Nutzung künstlicher Intelligenz zu ermöglichen oder auszuschließen. Der Kunde stellt Softwarehelden darüber hinaus von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der zur Nutzung künstlicher Intelligenz durch den Kunden von Drittanbietern bereitgestellter Lösungen als in die Plattformsoftware und/oder Apps eingebundene Komponente zur Verarbeitung der Kunden-Materialien gegen Softwarehelden geltend gemacht werden.

8.5.

Die gesetzlich vorgesehene Haftung des Kunden, auch gegenüber Softwarehelden, bleibt unberührt.